13. November 2020 von Hartmut Fischer
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Baugenehmigung kontra naturschutzrechtliche Untersagung

Baugenehmigung kontra naturschutzrechtliche Untersagung

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13. November 2020 / Hartmut Fischer

Wird eine Baugenehmigung erteilt, so stellt dies eine öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar. Wird nach der erteilten Baugenehmigung eine dem Sinn der Baugenehmigung widersprechende natur­schutz­rechtliche Unter­sagungs­verfügung erteilt, so ist dies unzulässig. Zu diesem Ergebnis kam das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Beschluss vom 30.09.2020 (Aktenzeichen 4 ME 104/20).

In dem Beschluss ging es um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zu Errichtung von drei Wohnhäusern. Dem Grundstückseigentümer wurde diese Genehmigung Ende 2018 erteilt. Auf einem der Grundstücke befand sich eine sogenannte Wallhecke. Die Hecke musste für die Baumaßnahmen entfernt werden. Dies wollte die zuständige Naturschutzbehörde nicht zulassen. Sie erteilte deshalb dem Bauherrn im August 2019 eine entsprechende naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung, die sie für sofort vollziehbar erklärte.

Eilrechtsschutz-Antrag zunächst abgelehnt – dann doch erteilt

Der Bauherr akzeptierte dies nicht und stellte gegen die Verfügung einen Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Der Antrag wurde jedoch vom Gericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung reichte der Bauherr nun Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg ein.

Hier konnte sich der Grundstückseigentümer durchsetzen. Das Gericht beschloss, dass der Bauherr einen Anspruch auf Eilrechtsschutz habe. Nach einer maßgeblichen, summarischen Prüfung sie die erlassene naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung rechtswidrig. Die ausstellende Behörde sei deshalb nicht berechtigt gewesen, die Verfügung zu erlassen.

Baugenehmigung ist eine verbindliche Bauzusage

In der Begründung stellt das Gericht fest, dass die naturschutzrechtlichen Untersagungsverfügung der Baugenehmigung entgegenstehe. Mit der Baugenehmigung habe aber die Bauaufsichtsbehörde verbindlich festgestellt, dass die beantragte Baumaßnahme mit geltenden öffentlichen Recht vereinbar sei.

Das Gericht sprach in diesem Zusammenhang von der sogenannten Schlusspunkttheorie, Danach stellt die erteilte Baugenehmigung eine umfassende öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dar. Die Baumaßnahme sei dadurch genehmigt und endgültig freigegeben. Dadurch werde die Berechtigung einer anderen Fachbehörde – hier die Naturschutzbehörde – gesperrt, die genehmigte Baumaßnahme zu untersagen, um das jeweilige Fachrecht durchzusetzen.

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