16. November 2020 von Hartmut Fischer
Teilen

Kaution: Bis wann muss sie zurückgezahlt werden?

Kaution: Bis wann muss sie zurückgezahlt werden?

16. November 2020 / Hartmut Fischer

Wenn ein Mietverhältnis endet, verlangt der Mieter, dass ihm die hinterlegte Kaution plus Zinsen möglichst rasch ausgezahlt wird. Der Vermieter muss aber erst mal ermitteln, welche Forderungen noch mit der Kaution zu verrechnen sind. Eine eindeutige rechtliche Regelung, bis wann eine Kaution zurückzuzahlen ist, gibt es nicht. Auch die Gerichte vertreten zu diesem Thema unterschiedliche Meinungen.

Mit der Kaution können alle noch offenstehenden Forderungen des Vermieters, die aus dem Mietverhältnis entstanden sind, abgerechnet werden. Hierzu gehören beispielsweise die Betriebskosten und Reparatur- beziehungsweise Renovierungskosten, die zu Lasten des Mieters gehen. Auch noch offen stehende Mieten – die während der Mietzeit nicht aus der Kaution befriedigt werden dürfen – können nun abgerechnet werden.,

Im Normalfall geht die Justiz davon aus, dass die Rückzahlung in einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Ende des Mietverhältnisses gerechtfertigt ist. Dies wird bei gerichtlichen Entscheidungen dann vom Umfang und der Schwere der Schäden abhängig gemacht. Der Vermieter kann für die Abrechnung die Schäden auch schätzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 20.07.2016 (Aktenzeichen V ZR 263/14) lediglich festgestellt: „Der Anspruch des Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird erst fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf.“

Wie so oft im Mietrecht kommt es also auch hier immer auf den Einzelfall an. Es kann auch Fälle geben, in denen die Rückzahlung auch nach sechs Monaten noch nicht erfolgte und dies dennoch gerechtfertigt ist.

So hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom 29.06.2017 (Aktenzeichen 472 C 6762/17) dem Vermieter auch eine spätere Rückzahlung der Kaution erlaubt, wenn noch mit einem Nachzahlungsanspruch aus noch nicht fälligen Betriebskosten zu rechnen ist. Damit deckt sich diese Entscheidung auch mit dem Urteil des BGH.

Das könnte Sie auch interessieren:
Kaution und freiwillige Bürgschaft
Keine Kautionsverzinsung bei Altverträgen
Nutzung der Mietkaution

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.