27. Oktober 2020 von Hartmut Fischer
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Kaution und freiwillige Bürgschaft

Kaution und freiwillige Bürgschaft

27. Oktober 2020 / Hartmut Fischer

Sagt eine Person einem Vermieter freiwillig und unaufgefordert eine Kaution für den Fall des Mietausfalls des Mieters zu, bleibt diese Bürgschaft auf bestehen, wenn der Mieter eine Kaution zahlt. Dies hat das Amtsgericht Brandenburg/Havel am 28.08.2020 entschieden (Aktenzeichen 31 C 231/19).

In dem Verfahren ging es um zwei Bürgen, die sich bei Abschluss eines Mietvertrages bereit erklärten, für Zahlungsausfälle des Mieters einzustehen. Da der Mieter nach einiger Zeit seine Miete nicht mehr zahlte, verlangte der Vermieter das Geld von den Bürgen. Diese weigerten sich jedoch zu zahlen und verwiesen darauf, dass der Mieter eine Mietsicherheit (Kaution) gezahlt hätte. Weitergehende Sicherheiten stellten eine unzulässige Übersicherung dar. Darum seien ihre Zusagen hinfällig.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mieterin einer Wohnung in Brandenburg ihre Miete seit Mai 2019 nicht mehr gezahlt. Da sich zwei Bürgen zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses bereit erklärt haben, für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen einzustehen, nahm die Vermieterin die Bürgen auf Zahlung der ausstehenden Miete in Anspruch. Die Bürgen fühlten sich jedoch nicht mehr an ihre Zusagen gebunden. Sie verwiesen darauf, dass bereits eine Mietsicherheit geleistet wurde und insofern mit den Bürgschaften eine unzulässige Übersicherung vorliege. Der Vermieter versuchte nun, die Forderung per Gericht durchzusetzen.

Mit Erfolg: Das Amtsgericht Brandenburg entschied, dass die Bürgen zu zahlen hätten. Sie hafteten aufgrund der Bestimmungen des § 765 Abs. 1 BGB („Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.“). Auf § 551 BGB könne man sich im vorliegenden Fall nicht berufen.

§ 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Das Amtsgericht führte hierzu aus, dass der Vermieter grundsätzlich keine Bürgschaften zur Absicherung über die Kaution hinaus verlangen könne. Hier hatten aber die beiden Bürgen von sich aus die Bürgschaft zugesagt. Sie wurden hierzu nicht vom Vermieter aufgefordert. Der Schutzzweck des § 551 BGB, den Mieter nicht zu überfordern, werde durch die freiwillige, unaufgeforderte Zusage der Bürgen nicht berührt.

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