29. Oktober 2020 von Hartmut Fischer
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Fahrtkosten des Vermieters und ihre steuerliche Abrechnung

Fahrtkosten des Vermieters und ihre steuerliche Abrechnung

29. Oktober 2020 / Hartmut Fischer

Bei der Abrechnung von Fahrtkosten, die einem Immobilienbesitzer im Rahmen seiner Vermieterfunktion entstehen, kommt es auf den Einzelfall an, wie diese abgerechnet werden. Sucht der Hauseigentümer seine Immobilie nur hin und wieder auf, kann er unter normalen Umständen die Fahrtkosten analog zu den Dienstreisekosten-Regelungen in Höhe der tatsächlichen Kosten steuermindernd absetzen. Anders liegt der Fall, wenn der Vermieter mehr oder weniger regelmäßig seine Immobilie aufsucht, um dort beispielsweise Reparaturarbeiten durchzuführen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.02.2020 (Aktenzeichen 1 K 1209/18 EFG 2020)

In dem Verfahren ging es um einen Streit eines Vermieters mit seinem Finanzamt. Der Vermieter besaß eine Reihe von Immobilien, die er häufiger aufsuchte um dort diverse Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen. Hierbei entstanden ihm Fahrtkosten, die er mit 0,42 Euro pro Kilometer in seiner Steuererklärung geltend machte. Das zuständige Finanzamt wollte diese Position in der Steuererklärung nicht anerkennen und setzte leidglich 0,30 Euro entsprechend der gesetzlichen Kilometerpauschale an. Hiergegen klagte der Vermieter.

Doch auch das Finanzgericht entschied wie das Finanzamt. Dem Kläger stünden lediglich 0,30 Euro für die Fahrten zwischen Wohnung und Immobilie zu, da er dort mehr als ein Drittel seiner Tätigkeiten ausübe. Das Gericht stellte gleichzeitig klar, dass der Vermieter für Fahrten zwischen den einzelnen Immobilien beziehungsweise zur Beschaffung beispielsweise von Baumaterial die tatsächlichen Kosten abrechnen könne.

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