28. August 2020 von Hartmut Fischer
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Urteil: Der Klimawandel ist schuld – nicht der Nachbar

Urteil: Der Klimawandel ist schuld – nicht der Nachbar

28. August 2020 / Hartmut Fischer

Der Klimawandel sorgt auch in unseren Breiten für Veränderungen, in denen bestimmte Pflanzen- und Baum-Arten nur noch schwer oder auch gar nicht mehr angepflanzt werden können. Das musste jetzt auch ein Heckenbesitzer in der Pfalz einsehen, der seinen Nachbarn bezichtigte, seine Thuja-Hecke zerstört zu haben. Das Landgericht Frankenthal stellte jedoch in einem Urteil vom 28.07.2020 klar, dass dies nicht nachzuweisen sei und eher davon ausgegangen werden müsse, dass die anhaltende Trockenheit zum Schaden führte. Der Nachbar war deshalb nicht schadenersatzpflichtig. (Aktenzeichen 7 O 501/18).

Die Entscheidung fiel zu Ungunsten des Klägers, obwohl das Gericht im Verfahren zunächst feststellte, dass einiges dafür spreche, dass der Nachbar die Hecke des Klägers mutwillig beschädigt hätte. So wären wohl Äste abgeknickt und auch diverse Flüssigkeiten angegossen worden.

Dennoch wollte das Gericht den Nachbarn nicht für das Absterben der Thuja-Hecke verantwortlich machen. Ein vom Gericht hinzugezogener Sachverständiger führte nämlich aus, dass er keine Vergiftung der Hecke feststellen konnte. Nach seiner Einschätzung sei sie ein Opfer der veränderten klimatischen Verhältnisse in der Pfalz geworden.

In der Pfalz gebe es immer heißere Sommer und starke Windverhältnisse. Dies habe dazu geführt, dass die „durstige“ Hecke vertrocknet sei. Der Experte wies in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hin, dass eine Thuja-Hecke sehr viel Wasser brauche, für die Vorderpfalz immer weniger geeignet sei. Sie können letztlich nur wachsen, wenn sie dauernd und intensiv bewässert würde. Aufgrund des Gutachtens sprach das Gericht dem Kläger keinen Schadenersatzanspruch zu.

Schlichtungsverfahren nicht notwendig

Das Landgericht machte in seiner Entscheidung auch deutlich, dass im vorliegenden Fall vor einer Klage nicht zwingend ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden müsse. Die in Rheinland-Pfalz zugelassenen Gütestellen und Schiedspersonen müssten bei Schadensersatzforderungen nicht vorrangig angerufen werden. Das Gericht berief sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.

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