31. August 2020 von Hartmut Fischer
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So erhöht man die Miete richtig

So erhöht man die Miete richtig

31. August 2020 / Hartmut Fischer

Um die Miete zu erhöhen müssen Sie ein sogenanntes Mieterhöhungsverlangen an Ihren Mieter richten. Die geht nur schriftlich – mündliche Absprachen über eine Mieterhöhung sind grundsätzlich unwirksam. Das Schreiben muss an alle Mieter einer Wohnung gerichtet werden und auch Ihr Name muss in dem Schreiben genannt werden.

Das Mieterhöhungsverlangen muss begründet werden. Grund der Mieterhöhung kann beispielsweise eine Modernisierungsmaßnahme sein. Auf dieses Thema werden wir in einem späteren Beitrag noch detailliert eingehen.

In dem Mieterhöhungsverlangen müssen die folgenden Punkte nachgewiesen werden:

Das Mieterhöhungsverlangen darf dem Mieter frühestens 12 Monate nach dem Abschluss des Mietvertrages beziehungsweise der letzten Mieterhöhung zugestellt werden. Die Mieterhöhung darf frühestens nach 15 Monaten nach der letzten Mieterhöhung beziehungsweise nach Abschluss des Mietvertrags in Kraft treten.

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um nicht mehr als 20 % steigen, wobei Mieterhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen unberücksichtigt bleiben. In Kommunen mit von der Landesregierung festgestellten angespannten Wohnungsmarkt (die betroffenen Kommunen findern Sie hier) darf die Miete innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 15 % steigen.

Die geforderte Miete darf nicht höher werden, als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete.

Ob der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, kann er bis zum Ende des übernächsten Monats nach Eingang des Mieterhöhungsverlangen entscheiden. Erhält er das Schreiben also im März, hat er für seine Entscheidung Zeit bis zum 31. Mai Zeit. Reagiert der Mieter nicht und überweist ab dem angekündigten Termin die entsprechend höhere Miete, gilt dies als Zustimmung (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2018 – Aktenzeichen VIII ZB 74/16 – das Originalurteil finden Sie hier).

Lehnt der Mieter die Erhöhung ab, obwohl alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden, muss der Vermieter die Erhöhung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bedenkzeit des Mieters einklagen.

Das Mieterhöhungsverlangen kann sowohl innerhalb der Überlegungsfrist des Mieters als auch im Laufe des Prozesses über die Mieterhöhung korrigiert werden. Nach der Korrektur innerhalb eines Prozesses beginnen die oben genannten Fristen erneut.

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