2. September 2020 von Hartmut Fischer
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Weniger oder keine Miete wegen Corona?

Weniger oder keine Miete wegen Corona?

2. September 2020 / Hartmut Fischer

Das sogenannte Covid-19-Milderungs-Gesetz hat bei Vermietern und Mietern zur Verwirrung geführt. Immer wieder tauchen neue Behauptungen auf, die einer Prüfung aber nicht standhalten.

Grundsätzlich gilt für den Mieter, dass er verpflichtet ist, die Miete zu zahlen. Eine Veränderung seiner Vermögens- beziehungsweise Einkommensverhältnisse berechtig ihn nicht, die Mietzahlungen zu kürzen oder gar einzustellen. Eine Mietminderung ist grundsätzlich nur dann legitim, wenn ein Mangel an der Mietwohnung besteht. Auswirkungen der aktuellen Covid-Pandemie stellen aber keinen Mangel dar.

Aufgrund des Covid-19-Milderungs-Gesetzes bleiben die Mieten für die Monate April bis Juli 2020 unberücksichtigt. Daraus ergeben sich verschiedene Modelle:

Der Mieter zahlt seine Miete in den Monaten April bis Juli 2020 nicht. Dann kann der Vermieter erst am 01.07.2022 kündigen, denn der Mieter hat bis zum 30.06.2022 Zeit, die offenen Forderungen nachzuzahlen.

Der Mieter zahlt von März bis Juli seine Miete nicht. Dann kann noch nicht fristlos gekündigt werden, da die Voraussetzungen zunächst noch nicht erfüllt sind. Zahlt der Mieter im August nur einen Teil der Miete, sind die Voraussetzungen nach § 543 BGB erfüllt (Mietrückstände nach zwei Monaten, die höher sind, als eine Monatsmiete).

Der Mieter zieht im April ein. Dann darf er die Mietzahlungen bis Juli aussetzen. Er muss aber seine Kautionszahlungen leisten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann ihm gekündigt werden. (Achtung: Der Mieter behält das Recht, die Kaution in drei Raten zu zahlen).

Das Covid-19-Milderungs-Gesetz legt jedoch fest, dass die Miete nur ausgesetzt werden darf, wenn der Mieter nachweisen kann, dass seine finanziellen Probleme aufgrund der Pandemie entstanden sind. Im Zweifelsfall muss er das belegen (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers, eidesstattliche Versicherung o. Ä.). Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, darf er die Miete auch nicht kürzen oder die Zahlung gar ganz einstellen.

Es besteht die Möglichkeit, dass das Bundesjustizministerium die Fristen zur Mietnachzahlung verlängert oder weitere Ausfallzeiten für die Mietzahlungen festlegt. Bisher arbeitet das Ministerium jedoch nicht an solchen Veränderungen.

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