11. September 2023 von Hartmut Fischer
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Das „Heizungsgesetz“ ist verabschiedet

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Das „Heizungsgesetz“ ist verabschiedet

© Yevhen Prozhyrko / Shutterstock

11. September 2023 / Hartmut Fischer

Der Bundestag hat am 08.09.2023 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – im Volksmund „Heizungsgesetz“ genannt – beschlossen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sieht darin eine klare Richtschnur für Verbraucherinnen und Verbraucher, Wohnungswirtschaft, Heizungsindustrie und Handwerk. Ob dies der Fall sein wird, muss aber die Praxis noch zeigen.

Bestandsheizungen sind aktuell nicht betroffen

Bestehende Heizungen sind von den Regelungen des Heizungsgesetz nicht betroffen. Die Heizungen können weiter genutzt werden. Auch wenn eine Reparatur ansteht, muss kein Heizungsaustausch erfolgen. Die Heizungen können auch repariert werden. Kommt es zu einem „Totalschaden“, muss allerdings eine der Novelle entsprechende Heizung eingebaut werden, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. (Details weiter unten).

Neubauten: Standort entscheidend

In Neubaugebieten muss ab dem 1.1.2024 jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Entscheidend ist das Datum des Bauantrags. Für Bestandsgebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gilt diese Vorgabe abhängig von der Gemeindegröße nach dem 30.06.2026 oder 30.06.2028.

Wärmeplanungsgesetz

Die 2026/2028-Regelung ergibt sich aus den im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen. Das Wärmeplanungsgesetz wurde am 16.08.2023 vom Bundeskabinett beschlossen und muss den parlamentarischen Weg noch durchlaufen. Es muss deshalb derzeit noch als Entwurf angesehen werden, der durch die parlamentarischen Gremien (Bundestag und -rat) verändert werden kann.

Das Gesetz verpflichtet nach diesem Entwurf die Bundesländer dazu, sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet Wärmepläne der Kommunen erstellt werden. Für die Fertigstellung dieser Pläne gelten nach dem Entwurf die folgenden Termine:

  • Spätestens bis zum 30.06.2026 für alle Gemeindegebiete, in denen zum 01.01.2024 mehr als 100.000 Einwohner gemeldet waren.
  • spätestens bis zum 30.06.2028 für alle Gemeindegebiete, in denen zum 01.01.2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.
  • Die Länder können für bestehende Gemeindegebiete, in denen zum 01.01.2024 weniger als 10.000 Einwohner gemeldet sind, ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
  • Die Länder können auch vorsehen, dass für mehrere Gemeindegebiete eine gemeinsame Wärmeplanung erfolgen kann.

Aus den Wärmeplänen soll hervorgehen, ob die Gebiete an vorhandene Fernwärmenetze angeschlossen werden können oder ein Fernwärmenetz geplant wird, an die die jeweiligen Kommunen angeschlossen werden können.

Es ist bereits umstritten, ob die im Gesetzentwurf genannten Fristen für die Erstellung der Wärmeplanung eingehalten werden können.

Liegen die Wärmepläne – wie von der Bundesregierung geplant – vor, müssen neu eingebaute Heizungen in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten die Vorgaben des novellierten GEG erfüllen. Um es den Eigentümern zu ermöglichen, die für sie passendste Lösung zu finden, kann für eine Übergangsfrist von fünf Jahren noch eine Heizung eingebaut werden, die die 65 % -Vorgabe nicht erfüllt.

Technologieoffene Lösungen

Der Umstieg auf Erneuerbare erfolgt technologieoffen. Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Hauseigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz,
  • elektrische Wärmepumpe,
  • Stromdirektheizung,
  • Biomasseheizung,
  • Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel),
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie und
  • „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt).

Daneben ist jede andere Heizung auf der Grundlage von erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination unterschiedlicher Technologien zulässig. Dann ist ein rechnerischer Nachweis für die Erfüllung des 65%-Kriteriums zu erbringen.

Um auch bei Öl- und Gasheizungen, die ab dem 1.1.2024 eingebaut werden, den Weg Richtung klimafreundliches Heizen einzuschlagen, müssen diese ab dem Jahr 2029 stufenweise ansteigende Anteile von grünen Gasen oder Ölen verwenden: ab dem 1.1.2029 15 %, ab dem 1.1.2035 30 % und ab dem 1.1.2040 60 %.

Übergangsregelungen

Das Gebäudeenergiegesetz enthält weitere Übergangsregelungen, z. B., wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht steht. Es ist auch eine allgemeine Härtefallregelung vorgesehen, die auf Antrag Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird beispielsweise berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein. Aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie einer Pflegebedürftigkeit, wird eine Befreiung von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbarer Energie gewährt.

Finanzielle Hilfen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kündigt für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder steuerlicher Förderung an. Danach sind bis zu 70 % Förderung möglich. Die Förderungen sehen folgendermaßen aus:

30 % für alle Antragstellenden als sogenannte Grundförderung
30 % für alle Haushalte im selbst genutzten Wohneigentum mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von unter 40.000 €
20 % für den vorgezogenen Austausch einer Heizung bis 2028. Dieser Bonus wir ab 2029 alle zwei Jahre um drei Prozentpunkte gekürzt.

Insgesamt ist die Förderung auf 70 % der Kosten gedeckelt.

Zusätzlich ist neu ein Ergänzungskredit für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen bei der KfW erhältlich, bis zu einem Jahreshaushaltseinkommen von 90.000 € zinsverbilligt. Sonstige energetische Sanierungsmaßnahmen werden weiterhin mit 15 % (bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans mit 20 %) Investitionskostenzuschuss gefördert. Auch die Komplettsanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden auf ein Effizienzhaus-Niveau sowie alternativ die steuerliche Förderung bleiben unverändert erhalten.

Dazu soll die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) novelliert und gemeinsam mit dem GEG zum 1.1.2024 inkrafttreten. Wie diese Novellierung aussehen wird, ist derzeit allerdings noch offen.

Begrenzung einer Modernisierungsmieterhöhung

Durch die Förderung des Heizungsaustauschs werden Mieterinnen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen geschützt. Die Fördermittel werden von den Kosten der Modernisierungsmaßnahme abgezogen. Zusätzlich gilt eine Kappungsgrenze von 50 Cent pro Quadratmeter für alle Heizungsaustausche.


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