13. November 2015 von Hartmut Fischer
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Der Marmor im Toilettenbereich

Der Marmor im Toilettenbereich

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13. November 2015 / Hartmut Fischer

Befindet sich im Toilettenbereich einer Mietwohnung ein Marmorboden, muss der Vermieter auf die Empfindlichkeit des Bodenbelags hinweisen. Er kann nicht davon ausgehen, dass der Mieter über die Schäden durch Urinspritzer informiert ist. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hervor.

In dem Streitfall, über den das Gericht entscheiden musste, ging es um den Marmorboden im Bad und in der Gäste-Toilette einer Mietwohnung. Nach dem Auszug des Mieters stellte der Vermieter fest, dass der Bodenbelag rau und matt geworden war. Er hatte sich außerdem verfärbt. Die Renovierungsarbeiten verursachten Kosten von knapp 2.000 Euro, die der Vermieter vom ehemaligen Mieter zurückverlangte. Das Gericht sah aber keinen Grund für einen Schadenersatz.

Die Verfärbung und Veränderung des Marmorbodens sei auf das regelmäßige Urinieren im Stehen zurückzuführen. Dies sei aber bei Männern durchaus üblich. Man könne aber nicht davon ausgehen, dass der Mieter gewusst habe, dass dieses Verhalten zur Beschädigung des Bodens führen könne. Der Vermieter hätte ihn deshalb ausdrücklich darauf hinweisen müssen. Es sei deshalb das Risiko des Mieters, wenn er in diesen Bereichen einen säureempfindlichen Bodenbelag einbringe. Das Gericht äußerte sich aber nicht zu den Fragen, ob es sich beim Urinieren im Stehen grundsätzlich um eine objektive Pflichtverletzung handele oder vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache auszugehen sei.

Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12.11.2015 – Aktenzeichen 21 S 13/15

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