12. November 2015 von Hartmut Fischer
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Widerspruchfrist bei korrigierter Nebenkostenabrechnung

Widerspruchfrist bei korrigierter Nebenkostenabrechnung

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12. November 2015 / Hartmut Fischer

Beanstandet ein Mieter seine Nebenkostenabrechnung, muss er bis Ende des zwölften Monats nach Zugang der zu monierenden Abrechnung seine Einwendungen geltend machen (556 Abs. 3 BGB). Wird die Abrechnung daraufhin korrigiert, hat er erneut zwölf Monate Zeit, auch hier Widerspruch beim Vermieter einzulegen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgericht Berlin-Mitte he4rvo5r, in dem auch bestätigt wurde, dass eine nachts dauern brennende Treppenhausbeleuchtung nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoße.

Rechtliches

§ 556 Abs. 3 BGB: Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten

In dem Verfahren ging es um Nachzahlungsbeträge aus den Jahren 2010 bis 2012. Die Abrechnungen hierzu wurden im April 2014 korrigiert, so dass sich geringere Beträge ergaben. Der Mieter legte jedoch im August 2014 Widerspruch gegen die Abrechnungen ein. So monierte er auch, dass im Treppenhaus nachts eine Dauerbeleuchtung brenne. Dies widerspreche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Der Vermieter lehnte den Widerspruch ab. In der Dauerbeleuchtung sah er keinen Wirtschaftlichkeitsverstoß und außerdem hielt er die Widersprüche für verspätet. Es kam zum Streit vor Gericht.

Er zuständige Richter stellte zunächst fest, dass die Forderungen des Vermieters vom Grundsatz her gerechtfertigt seien. Die Abrechnungsfristen von maximal 12 Monaten nach Ablauf eines Abrechnungszeitraums sei eingehalten worden, woran die Korrektur im Jahr 2014 nicht ändere. Ergeben sich aus der Korrektur keine höheren Nachzahlungsforderungen, dürften inhaltliche Fehler auch nach Ablauf der Frist korrigiert werden.

Allerdings, so das Gericht, sei auch die Einwendung des Mieters gerechtfertigt, da durch die Korrektur eine neue Einspruchsfrist nach § 556 Abs. 3 BGB beginne. Dabei spiele es keine Rolle, ob die gesamte Abrechnung oder nur Teile hiervon korrigiert würden.

Allerding sei die Einwendung des Mieters, die nächtliche Beleuchtung des Treppenhauses widerspreche dem Wirtschaftlichkeitsgebot, nicht haltbar. Diese Beleuchtung habe Vorteile für den Mieter, da er nicht im Dunkeln nach einem Schalter suchen müsse. Würde er sich länger im Treppenhaus aufhalten, müsse er auch nicht das Licht erneut einschalten.

Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 09.06.2015 – Aktenzeichen 5 C 443/14

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