13. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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Die Hecke am Hang

Die Hecke am Hang

13. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Wird eine Begrenzungshecke auf die Grenze zwischen zwei am Hang gelegenen Grundstücken gepflanzt, so sind die Bestimmungen zur Höhe der Hecke auf der Basis des Geländeniveaus des höher gelegenen Grundstücks zu berechnen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 02.06.2017 (Aktenzeichen V ZR 230/16).

In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall ging es um eine Hecke, die zwischen zwei Hanggrundstücken verlief. An der Grenze befand sich eine Geländestufe, an der eine Mauer entlangführte. Die Stufe hatte eine Höhe von rund einem Meter bis einem Meter 25. Auf dem tiefer gelegenen Grundstück befand sich eine Hecke von 2,90 m Höhe. Der Inhaber des höher gelegenen Grundstücks verlangte nun, dass die Hecke auf eine Höhe von 2,00 Meter gestutzt werde. Die Höhe sei dabei ab Oberkante der Mauer zu messen. Der Eigentümer des unteren Grundstücks lehnte dies jedoch ab.

Da sich der Eigentümer der Hecke weigerte, diese nach den Wünschen des Nachbarn zu beschneiden, klagte dieser, verlor aber vor dem Amtsgericht. In der Berufung gab das Landgericht jedoch dem Kläger Recht.

Der BGH bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Die Richter stellten fest, dass die Höhe von Pflanzen grundsätzlich von der Stelle aus zu messen sei, an der sie wachsen. Dies gelte jedoch nicht, wenn das Grundstück, auf dem sich die Pflanzen befinden, tiefer liege als das Nachbargrundstück. Eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks sei dann erst gegeben, wenn die Pflanzen die höher gelegene Grundstückshöhe erreicht habe. Deshalb müsse die zulässige Höhe der Hecke vom Bodenniveau des höhergelegenen Grundstücks gemessen werden.

Das Gericht entschied jedoch nicht über die Frage, wie im umgekehrten Fall, also bei einer Bepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück, zu verfahren sei.

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