14. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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Wohnwert erhöhend oder nicht?

Wohnwert erhöhend oder nicht?

14. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Über die Frage, was den Wohnwert einer Mietwohnung erhöht und was nicht, entschied das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 02.03.2017 (Aktenzeichen 67 S 375/16).

Grundlage des Urteils war der Streit über ein Mieterhöhungsverlangen, dem der Mieter nicht zustimmen wollte. Er hielt die Berechnungen des Vermieters für falsch und wies auf folgende Punkte hin, die seiner Meinung nach bei den Berechnungen zum Mieterhöhungsverlangen nicht richtig beziehungsweise gar nicht berücksichtigt wurden.

  • Das Bad sei nicht überwiegend gefliest.
  • Da der Mieter ein in die Wohnung gerichtetes Fenster mit einem Sichtschutz verklebt habe, sei das Bad insgesamt dunkler geworden und müsse als „Bad ohne Fenster“ berücksichtigt werden.
  • Ein breiter Spalt am unteren Rand der Badezimmertür führe zu wohnwertmindernden  Geruchs- und Geräuschbelästigungen.
  • Der Fahrradkeller sei zu klein, um wohnwerterhöhend gewertet werden zu können (maximal 15 Plätze für 30 Parteien).

Der Vermieter klagte auf Zustimmung des Mieters und erhielt im Großen und Ganzen vom Landgericht Berlin Recht. Die Richter entschieden, dass

  • Die Ausstattung des Bades insgesamt positiv zu bewerten sei, obwohl das Negativmerkmal „überwiegend nicht gefliest“ vorliege. Wohnwerterhöhend vielen jedoch stärker ins Gewicht, dass ein an der Wand montiertes WC und ein Strukturheizkörper als Handtuchwärmer vorhanden seien.
  • Der vom Mieter angebrachte Sichtschutz am innerhäusigen Badezimmerfenster führe nicht dazu, dass hier das Negativmerkmal „Bad ohne Fenster“ anzuwenden sei. So stelle ein Duschvorhang eine denkbare Alternative dar.
  • Im Mietspiegel finde sich kein Merkmal bezüglich der Geruchs- und Geräuschbelästigung, hätten deshalb keinen Einfluss auf die Berechnungen. Der Mieter könne hier allenfalls Gewährleistungsansprüche geltend machen.
  • Das wohnwerterhöhende Merkmal „abschließbarer Fahrradabstellraum“ sei nicht gegeben, da der Keller für das Mietgebäude insgesamt zu klein sei.
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