20. November 2015 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarf: Detaillierte Gründe notwendig

Eigenbedarf: Detaillierte Gründe notwendig

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20. November 2015 / Hartmut Fischer

Der Eigentümer von mehreren Mietwohnungen muss bei einer Eigenbedarfskündigung auch darlegen können, warum die Wahl gerade auf diese Wohnung fiel. Fehlt diese Begründung, kann an der Ernsthaftigkeit der Eigennutzung gezweifelt werden. Dies schließt dann das Recht zur Eigenbedarfskündigung aus. So hat der Bundesgerichthof entschieden.

Beruht der Wunsch eines Vermieters, eine vermietete Wohnung selbst zu nutzen, auf vernünftigen und nachvollziehbaren Gründen, rechtfertigt dies nur dann eine Eigen­bedarfs­kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Eigennutzungswunsch vom Vermieter ernsthaft verfolgt wird. Kann eine Vermieterin im Seniorenalter, die bisher in einem Einfamilienhaus lebte, nicht angeben, warum sie gerade von mehreren möglichen Wohnungen gerade die betreffende Wohnung wählte, bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Der BGH hatte über die Eigenbedarfskündigung eines Vermieters von 15 Wohneinheiten zu entscheiden. Die Kündigung war gegenüber dem Mieter einer Dreizimmerwohnung ausgesprochen worden. Der Vermieter begründete den Eigenbedarf damit, dass er die Wohnung selbst nutzen wolle, um näher bei der Tochter zu sein, die im gleichen Haus lebte. Der schon ältere Vermieter wollte nun ebenfalls dort wohnen, um leichter auf seine Enkel aufpassen zu können. Da der Mieter der Kündigung widersprach kam es zur Auseinandersetzung vor Gericht.

Vor dem Amtsgericht wurde die Kündigung als unzulässig erklärt. Im Berufungsverfahren wurde die Amtsgerichtsentscheidung jedoch vom zuständigen Landgericht aufgehoben. Gegen diese Entscheidung ging nun der Mieter vor und legte Revision beim BGH ein.

Die Richter des Bundesgerichtshofs setzten das Urteil des Amtsgerichts wieder ein. Für sie war die Kündigung nicht eindeutig genug verfasst. Deshalb zweifelten die Richter an der Ernsthaftigkeit des Vermieters, die gekündigte Wohnung selbst zu nutzen. Es fehle an einer Begründung, warum gerade diese Wohnung von den 15 zur Verfügung stehenden ausgewählt wurde.

Die Richter zweifelten die Ernsthaftigkeit der Eigenbedarfskündigung auch aus einem anderen Grund an. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass ein Eigentümer von 15 Wohnungen im höheren Alter keinen weitergehenden Anforderungen für eine Wohnung definiere, die seinen neuen Lebensmittelpunkt darstelle.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 297/14

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