20. November 2015 von Hartmut Fischer
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Keine Toleranz bei Wohnflächenberechnung

Keine Toleranz bei Wohnflächenberechnung

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20. November 2015 / Hartmut Fischer

Keine Toleranz bei WohnflächenberechnungDer Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil die sogenannte „10 % – Regel“ gekippt, nach der zwischen der vereinbarten und der realen Wohnfläche eine Abweichung von bis zu 10 % zu tolerieren war. Gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass auch bei einer Korrektur der Wohnfläche die Kappungsgrenze einzuhalten ist.

Aufgrund der Bedeutung dieses Urteils, werden wir es ausführlich im nächsten Hausblick-Report besprechen, den Sie >> kostenlos abonnieren können <<. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Mietparteien. So konnte ein Mieter, dessen laut Vereinbarung 80 Quadratmeter große Wohnung nur 75 Quadratmeter groß war, keine Mietminderung verlangen, die ihm jetzt zustehen würde.

Umgekehrt kann aber auch der Vermieter die Miete anpassen, wenn die gleiche Wohnung 85 Quadratmeter groß wäre. Allerdings darf er die Miete nicht über die Kappungsgrenze (15 oder 20 % innerhalb von drei Jahren) nicht überschreiten.

Beispiele:

Wohnung laut Vereinbarung 80 Quadratmeter groß – vereinbarte Miete 400,00 €

Reale Wohnfläche Nach alter Rechtsprechung Nach neuer BGH-Entscheidung
88 Quadratmeter Keine Anpassung Anhebung der Miete um 40,00 €
72 Quadratmeter Keine Anpassung Kürzung der Miete um 40,00 €
120 Quadratmeter Anpassung möglich Anpassung um maximal 60,00 bzw. 80,00 € möglich (Einhaltung der Kappungsgrenze).


Allerdings gibt es keine klare gesetzliche Vorschrift, wie die Wohnfläche berechnet werden muss. Wenn der Gesetzgeber hier keine klaren Regeln schafft, dürfte das für die Richter zu einiger Mehrarbeit führen.

Urteil des Bundesgerichtshof vom 18.11.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 266/14

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