18. November 2015 von Hartmut Fischer
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WEG-Versammlung: Anwesenheit und Beschlussfähigkeit

WEG-Versammlung: Anwesenheit und Beschlussfähigkeit

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18. November 2015 / Hartmut Fischer

Jeder Wohnungseigentümer kann jederzeit die Eigentümerversammlung verlassen. Das gilt auch dann, wenn durch sein Verlassen die Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht mehr gegeben ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Neumarkt.

In dem Verfahren ging es um eine Eigentümerversammlung, bei der zunächst 67 Stimmrechte der 125 Wohnungseigentümer anwesend waren. Laut Gemeinschaftsordnung mussten mindestens 50 % der Wohnungseigentümer anwesend sein, damit die Versammlung beschlussfähig war. Noch bevor es zum ersten Beschluss kam, verließ jedoch ein Eigentümer die Versammlung. Da er neben seinem eigenen noch fünf weitere Stimmrechte vertrat, war die Versammlung damit nicht mehr beschlussfähig. Dennoch wurden Beschlüsse gefasst, die von dem Wohnungseigentümer, der die Versammlung verlassen hatte, angefochten wurden.

Die Beschlüsse wurden vom Amtsgericht Neumarkt wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung für ungültig erklärt. Den Einwand einiger Wohnungseigentümer, der Kläger habe die Beschlussunfähigkeit verursacht und damit gegen seine Treuepflicht verstoßen, ließ der Richter nicht gelten. Mit dem Verlassen der Versammlung könne sich ein Eigentümer durchaus gegen Beschlüsse zur Wehr setzen, die er nicht für rechtens halte. Ein von der Gegenpartei angeführte Urteil, in dem ein GmbH-Gesellschafter die Gesellschafterversammlung boykottierte, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich könne eine Wohneigentümerversammlung eine neue Versammlung einberufen, bei der es keine Mindestanzahl von Stimmen geben müsse, mit der die Beschlussfähigkeit hergestellt würde. Dies sei bei einer Gesellschafterversammlung nicht möglich. Damit seien die beiden Versammlungen in Bezug auf die Treuepflicht der Teilnehmer nicht vergleichbar.

Urteil des Amtsgerichts Neumarkt vom 20.08.2015 – Aktenzeichen 4 C 5/14 WEG

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