29. Januar 2015 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung: Auch bei 200 m² für drei Personen

Eigenbedarfskündigung: Auch bei 200 m² für drei Personen

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29. Januar 2015 / Hartmut Fischer

Ein Vermieter hat das Recht, dem Mieter die Wohnung wegen Eigenbedarf zu kündigen. Dies darf er auch, wenn er danach eine 200 m² große Wohnung mit insgesamt nur drei Personen bewohnt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin.

Die Richter hatten über eine Eigenbedarfskündigung zu entscheiden, die der betroffene Mieter für unzulässig hielt. Der Vermieter wollte nämlich die von ihm selbst benutzte Wohnung und die des Mieters zusammenlegen. Dadurch entstand eine ca. 200 m² große Wohnung, die der Vermieter und noch zwei weitere Personen bewohnten. Der Mieter sah hierin eine missbräuchliche Inanspruchnahme einer zur großen Fläche.

Die Richter des LG Berlin sahen das anders. Sie sahen die Eigenbedarfskündigung als zulässig an. Von einem Missbrauch könne keine Rede sein, da der Vermieter die Wohnung selbst nutzen werde. Hierbei berücksichtigten die Richter auch den Einwand des Vermieters, er benötige ein Arbeitszimmer, für das in der alten Wohnung zu wenig Platz gewesen sei.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 07.05.2014 – Aktenzeichen: 18 S 34/13

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