6. Juli 2011 von Hartmut Fischer
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Eigenbedarfskündigung erleichtert!

Eigenbedarfskündigung erleichtert!

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6. Juli 2011 / Hartmut Fischer

Was muss bei einer Eigenbedarfskündigung angegeben werden, damit diese rechtswirksam erfolgt? Mit dieser Frage befasste sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

In dem Rechtsstreit ging es um eine Einzimmerwohnung, die der Vermieter wegen Eigenbedarf kündigte. Der Vermieter begründete den Eigenbedarf im Kündigungsschreiben damit, dass seine Tochter nach einem Auslandsstudium in München weiter studieren wolle. Sie könne nicht in ihr ehemaliges Kinderzimmer zurück, da dieses von ihrer Schwester bewohnt würde.

Der Räumungsklage wurde von dem zuständigen Amtsgericht stattgegeben. In der Berufung befand jedoch das Landgericht, die Kündigung sei schon formell zu verwerfen, da die Gründe für Kündigung nicht ausreichend dargelegt würden.

Das sah der Bundesgerichtshof anders. Die Richter stellten fest, dass es bei einer Eigenbedarfskündigung ausreicht, wenn der Vermieter angibt, für welche Person die Wohnung benötigt wird und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Der Vermieter müsse auch keine Umstände wiederholen, die dem Mieter bereits bekannt seien.

(Urteil des Bundesgerichtshofes vom 06.07.2011 – Aktenzeichen VIII ZR 317/10)

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