14. Juli 2011 von Hartmut Fischer
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Verschwiegene Sicherheitsverwahrung

Verschwiegene Sicherheitsverwahrung

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14. Juli 2011 / Hartmut Fischer

In einem jetzt veröffentlichten Urteil stellte das Landgericht Dortmund fest, dass ein aus der Sicherungsverwahrung Entlassener den Vermieter darüber informieren muss, wenn die Entlassung nicht wegen abgeschlossener Resozialisierung erfolge.

In dem Verfahren hatte ein Vermieter gegen seinen Mieter geklagt. Dieser hatte bei Abschluss des Mietvertrages verschwiegen, dass er aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde. Die Entlassung erfolgte, weil die Sicherheitsverwahrung nach einem Urteil des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht mehr aufrecht erhalten werden konnte. Das Landgericht Dortmund entschied, dass der Mieter auf den Umstand der Sicherheitsverwahrung hinweisen musste.

Grundsätzlich ist ein Mietbewerber nicht verpflichtet auf verbüßte Vorstrafen oder anhängige Ermittlungsverfahren hinzuweisen. Im vorliegenden Fall sahen die Richter dies aber anders. Die Entlassung sei nicht wegen einer erfolgreichen Resozialisierung erfolgt. Sie sei aufgrund der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte notwendig geworden und mit strengen Auflagen verbunden.

Hierüber habe der Vermieter informiert werden müssen, da dies seine Entscheidung bezüglich der Vermietung ausschlaggebend beeinflusse. Eine Vermietung könnte das gesamte Wohnumfeld negativ beeinflussen. Proteste der Nachbarschaft und eine negative Presse seien denkbar. Dass der Mieter seine Sicherungsverwahrung verschwiegen hatte, werteten die Richter als arglistige Täuschung. Vor diesem Hintergrund stehe dem Mieter auch keine Räumungsfrist zu.

Dieser Umstand sei für die Willensbildung eines Vermieters mit Blick auf den Abschluss des Mietvertrages von ausschlaggebender Bedeutung. Denn Bürgerproteste und die öffentliche Berichterstattung könnten negative Auswirkungen auf das Wohnumfeld der übrigen Mieter haben. Unter Berücksichtigung dieser bei Abschluss des Mietvertrages begangenen arglistigen Täuschung sei dem Sicherungsverwahrten auch keine Räumungsfrist zu bewilligen gewesen.

Urteil des Landgerichts Dortmund vom 08.07.2011 – Aktenzeichen 1 S 198/11

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