Eigenleistungen in der Nebenkostenabrechnung?
Eigenleistungen in der Nebenkostenabrechnung?
© Andrii-Synenky / Vecteezy
führen Sie Die steigenden Kosten wirken sich natürlich auf die Nebenkostenabrechnung aus. Entsprechend genau prüfen die Mieter, die ihnen vorgelegte Abrechnung. Dabei kommt es in vielen Fällen zu Kontroversen, wenn der Vermieter Eigenleistungen in Rechnung stellt. Grundsätzlich gilt, dass Eigenleistungen des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden können. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 14.11.2012 entschieden (Aktenzeichen VIII ZR 41).
Mieter will Eigenleistungen nicht anerkennen
In dem Verfahren stritten Vermieter und Mieter über die Abrechnung der Kosten für Hausmeister und Gartenpflege. Die abgerechneten Kosten waren vom Vermieter für die in diesen Bereichen erbrachte Eigenleistungen abgerechnet worden. Hierfür hatte er die Nettokosten eines gewerblichen Anbieters zugrunde gelegt. Hierzu lag ein Angebot eines gewerblichen Anbieters vor. Die Abrechnung der Eigenleistungen wurden vom Mieter bestritten.
Bundesgerichtshof (BGH): Vermieter darf Eigenleistungen abrechnen
Der BGH entschied zugunsten des Vermieters. In der Urteilsbegründung führte er aus, dass der Vermieter grundsätzlich nur die ihm tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen darf. Aber Sie können „eigene Sach- und Arbeitsleistungen mit dem Betrag berechnen, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmens, angesetzt werden könnte“. (§ 1 Abs. 1 BetrK – Betriebskostenverordnung).
Wann sind Eigenleistungen abrechenbare Nebenkosten?
Eigenleistungen sind nur umlagefähig, wenn die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden und als Betriebskostenposition in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Machen Sie die folgenden Angaben in der Nebenkostenabrechnung:
- die ausgeführte Tätigkeit,
- Zeit der ausgeübten Tätigkeit
- Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden,
- der zugrunde gelegte, ortübliche Stundenlohn (ohne Umsatzsteuer),
- Gesamtsumme der Eigenleistung
Etwaige Materialkosten für die Arbeiten führen Sie getrennt auf.
Diese Eigenleistungen können Sie nicht abrechnen
Bei Eigenleistungsabrechnungen ist es wichtig, dass ein „ortsüblicher“ Stundenlohn zugrunde liegt. Außerdem rechnen Sie bitte nur Eigenleistungen ab, die durch die Betriebskostenverordnung abgedeckt sind. Nicht abrechenbar sind deshalb Verwaltungskosten, Kosten der Instandhaltung, Werkzeugkosten und alle Tätigkeiten, die keine Betriebskosten sind (unter anderem Modernisierung).
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