4. August 2016 von Hartmut Fischer
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Eigentumswohnung: Zahlung + Einzug = Abnahme

Eigentumswohnung: Zahlung + Einzug = Abnahme

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4. August 2016 / Hartmut Fischer

Werden Eigentumswohnungen bezogen und komplett bezahlt, stellt das eine stillschweigende Abnahme der Wohneigentumsanlage dar. Sie ersetzt eine förmliche Abnahme. Die förmliche Abnahme ist dann nicht mehr notwendig, auch wenn sie vereinbart wurde. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 09.12.2015 (Aktenzeichen 8 U 23/15).

In dem Streit ging es um Mängelbeseitigungsansprüche gegen eine Firma, die Anfang der 90er Jahre eine Wohneigentumsanlage errichtet hatte. Die Anlage wurde 1994 bezogen und die Wohnungen von den jeweiligen Eigentümern bezahlt. 2012 machte nun die Wohnungseigentümergemeinschaft erhebliche Mängel geltend. Die Baufirma lehnte die geltend gemachten Ansprüche ab und verwies darauf, dass diese verjährt seien. Die Wohnungseigentümergemeinschaft widersprach und machte geltend, dass eine förmliche Abnahme vereinbart aber nicht erfolgt sei. Diese förmliche Abnahme könne auch nicht durch eine stillschweigende ersetzt werden. Da es zu keiner Einigung kam, klagte die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Doch weder vor dem Landgericht (LG) Schweinfurt noch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Bamberg konnte sich die Gemeinschaft durchsetzen. Das OLG bestätigte die Entscheidung des LG, dass die Ansprüche verjährt seien. Spätestens mit der Zahlung des vollständigen Preises und dem Bezug der Eigentumswohnungen hätten die Eigentümer die Baumaßnahme abgenommen. Auf einer förmlichen Abnahme hätten die Bauherren jedoch nicht bestanden. Damit hätte die stillschweigende Abnahme die förmliche ersetzt, so dass die Gewährleistungsansprüche nur bis 1999 geltend gemacht werden konnten und inzwischen verjährt seien.

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