3. August 2016 von Hartmut Fischer
Teilen

Kein Anschluss fürs Elektro-Auto

Kein Anschluss fürs Elektro-Auto

Teilen
3. August 2016 / Hartmut Fischer

Die Bundesregierung möchte aus ökologischen Gründen Elektro-Autos fördern. Doch mit der Anschaffung ist es ja nicht getan. Auch ein E-Auto muss „getankt“ werden. Da kann es bei einer Wohneigentümergemeinschaft schon zu Problemen kommen, wie das Urteil des Landgerichts München vom 21.01.2016 (Aktenzeichen 36 S 2041/15 WEG) zeigt.

Ein Wohnungseigentümer wollte sich ein Elektroauto zulegen und seinen Stellplatz in der Tiefgarage der Wohnanlage auf eigene Kosten mit einer Ladesteckdose versehen. Auch die entsprechenden Anschlussvoraussetzungen wollte er auf eigene Kosten schaffen. Doch die Eigentümerversammlung lehnte seinen Antrag mit Mehrheit ab. Dies wollte der Elektroauto-Fan nicht hinnehmen und reichte eine Anfechtungsklage ein. Dabei berief er sich § 21 Abs. 5 Nr. 6 Wohneigentumsgesetz (WEG).

Dort heißt es: „Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere … die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Rundfunkempfangsanlage oder eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich sind.“

Doch die Klage wurde vom Landgericht München zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine bauliche Veränderung, so das Gericht, die die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihren Rechten beeinträchtige. Die Maßnahme stelle einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum dar. Außerdem müssten weitere gleichgeartete Anträge später von der Gemeinschaft im Rahmen des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls genehmigt werden. Die Richter stellten fest, dass grundsätzlich kein Anspruch auf Zustimmung zur Durchführung einer baulichen Veränderung bestehe. Der Gesetzgeber schreibe lediglich einen „Mindeststandard“ vor, zu dem die Lademöglichkeit für ein Elektroauto nicht gerechnet werden könne. Auch wenn man den Anschluss als Modernisierungsmaßnahme einstufe, wäre hierzu eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliederversammlung nötig. Allerdings könne auch hier kein Anspruch auf die Genehmigung des Anschlusses abgeleitet werden.

Foto: (c) Johannes Wiesinger / pixelio.de 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.