2. August 2016 von Hartmut Fischer
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Grundsteuerreform bringt Nachteile für Eigentümer und Mieter

Grundsteuerreform bringt Nachteile für Eigentümer und Mieter

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2. August 2016 / Hartmut Fischer

Der von den Ländern Hessen und Niedersachsen im Bundesrat eingebrachte Vorschlag zur Reform der Grundsteuer birgt Gefahren für Eigentümer und Mieter gleichermaßen. Darauf weist der BIIS (Bundesverband der Immobilien-Investment-Sachverständigen e. V) hin.

Kern des Reformvorschlags ist, dass künftig sogenannte „Kostenwerte“ für bebaute und unbebaute Grundstücke als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ermittelt werden. Für unbebaute Grundstücke sollen die aktuellen Bodenrichtwerte maßgeblich sein. Bei bebauten Grundstücken soll zusätzlich der Gebäudewert anhand pauschaler Baukostenansätze je m² Bruttogrundfläche bestimmt werden. Die pauschalen Kostenansätze sollen für die Baualtersklassen bis 1995, 1995 bis 2004 und ab 2005 alle 6 Jahre an die aktuelle Baukostenentwicklung angepasst werden.

Gegenüber den bisher für die Grundsteuer maßgeblichen Einheitswerten droht durch die Bezugsgrößen Bodenpreise und Baukosten ein struktureller und langfristiger Anstieg der Grundsteuern. Die Daten für Bodenpreise und Baupreise seit 1974 zeigen, dass sich beide Größen gegenüber den allgemeinen Verbraucherpreisen und den Mieten weit überdurchschnittlich entwickelt haben.

Der Gesetzentwurf sieht keine lagespezifische Spreizung der anzusetzenden Bodenrichtwerte innerhalb einer Bodenrichtwertzone vor. Er enthält auch keine Kappungsgrenze durch einen gegebenenfalls niedrigeren gemeinen Wert/ Verkehrswert einer Immobilie nach §198 BewG. Weder von den Ländern noch von den Kommunen darf bei einem Anstieg der Kostenwerte ein Absenken von Steuermesszahlen und/oder Hebesätzen erwartet werden, um die Grundsteuerbelastung der Bürger stabil zu halten. Die Bedeutung der Grundsteuer für eine konjunkturresistente Ausfinanzierung der kommunalen Daseinsvorsorge ist im Vergleich zur Gewerbesteuer und dem Anteil an der Einkommensteuer zu groß als dass eine Senkung der Hebesätze im Bedarfsfall realistischer Weise erwartet werden kann.

Besonders problematisch ist die Konstellation in den Bundesländern, in denen jede Gemeinde über einen eigenen Gutachterausschuss verfügt. Hier entscheidet künftig die Gemeindeverwaltung ohne jegliche parlamentarische Kontrolle durch die ermessensabhängige Festsetzung von Bodenrichtwerten unmittelbar über die Höhe der von ihr vereinnahmten Grundsteuer selbst. Schließlich sollten auch die mittelbaren Lenkungswirkungen der vorgeschlagenen Grundsteuerreform besser bedacht werden. Neubauten werden gegenüber Altbauten durch höhere Pauschalkostenansätze und Altersabschreibungen, die unterhalb der tatsächlichen Alterswertminderung liegen, steuerlich benachteiligt. Auf diese Weise werden Altbauten für Eigentümer wie Mieter wirtschaftlich interessanter und die politischen Klimaschutzziele der Bundesregierung werden weitgehend konterkariert.

„Völlig unverständlich ist, dass dieselben politischen Parteien, die sich vor kurzem noch für eine soziale Mietpreisbremse und preiswertes Bauen stark gemacht haben, nun bei der zweiten Miete erneut kräftig zuschlagen und Wohnen, Arbeiten und Einkaufen abermals teurer machen,“ so Sachverständiger Birger Ehrenberg, Vorsitzender des Vorstandes des BIIS. „Besonders problematisch ist, dass staatliche Auflagen wie die EnEV das Bauen zunehmend verteuern und nun auf diese staatlich mitverursachte Dynamik auch noch eine steuerliche Bezugsgröße aufgesetzt werden soll“, so Ehrenberg weiter. Das politische Minimalziel muss nach Auffassung des BIIS sein, dass der gemeine Wert/ Verkehrswert einer Immobilie die absolute Obergrenze für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer darstellt und dem Steuerpflichtigen im Hauptfeststellungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt werden muss, durch Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen den entsprechenden Nachweis anzutreten.

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