28. Oktober 2016 von Hartmut Fischer
Teilen

Ein Jahr modernisieren?

Ein Jahr modernisieren?

Teilen
28. Oktober 2016 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich hat der Mieter Modernisierungsmaßnahmen zu dulden (§ 555d Abs. 1 BGB). Dies gilt allerdings nicht, wenn die Maßnahme eine unzumutbare Härte darstellt (§ 555d Abs. 2 BGB). Eine solche Härte stellen Modernisierungsmaßnahmen dar, wenn sie sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstrecken und der Mieter in dieser Zeit die Wohnung über längere Zeiträume hinweg nicht nutzen kann. Das entschied das Landgericht Berlin am, 17.02.2016 (Aktenzeichen 65 S 301/15).

In dem Verfahren hatte ein Vermieter seinen Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen verklagt. Er hatte die Modernisierungsmaßnahmen angekündigt und mitgeteilt, dass die Wohnung voraussichtlich für ein Jahr nicht genutzt werden könne. Der Mieter weigerte sich, die Modernisierung zu dulden und hielt die geplanten Maßnahmen für eine nicht hinzunehmende Härte.

Das Landgericht Berlin wies die Klage des Vermieters zurück. Die Richter hielten sie für unbegründet. Der Vermieter könne sich nicht auf die §§ 555a und 555d BGB berufen. Der Mieter habe fristgerecht die Modernisierungsmaßnahme wegen unzumutbarer Härte abgelehnt. Der Vermieter sei durchaus berechtigt, Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Er sei sogar dazu verpflichtet, um die Wohnungen in standzuhalten. Doch dieses Recht könne nicht so weit gehen, dass dem Mieter die gesamte Wohnung für einen längeren Zeitraum nicht zur Verfügung stehe. Eine Ausnahme könne sich nur daraus ergeben, dass schwerwiegende Gründe für die Modernisierungsmaßnahmen  sprächen. Dies sei hier aber nicht der Fall. 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.