30. Juni 2025 von Hartmut Fischer
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Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer

Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer

© Inkong Boutchalern / Inkong Boutchalernecteezy

30. Juni 2025 / Hartmut Fischer

Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben ein umfassendes Einsichtsrecht, wenn sie Zweifel an der ordnungsgemäßen Arbeit der Verwaltung haben. Wie weit dieses Recht geht, ergibt sich aus einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 08.04.2025 (Aktenzeichen 22 C 5003/25)

Einsichtsrecht per Eilverfahren wird bestätigt

Das Einsichtsrecht wurde von einem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Gemeinschaft, vertreten durch die Hausverwaltung, im Eilverfahren erwirkt. Der Streit war entbrannt, als der Wohnungseigentümer im Vorfeld einer Wohnungseigentümerversammlung das Einsichtsrecht in die Akten der Verwaltung verlangte. Hierbei ging es ihm speziell um den gesamten E-Mail-Verkehr, diverse Verträge, Besprechungsprotokolle und Angebote (in elektronischer Form).

Einsichtsrecht wegen Vorbereitung zur Wohnungseigentümerversammlung

Der Wohnungseigentümer hatte einen Antrag auf „Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen die Hausverwaltung“ zur nächsten Eigentümerversammlung eingebracht, der dort auch behandelt werden sollte. Außerdem stand die Forderung des Hauseigentümers, zu prüfen, ob eine fristlose Kündigung des Verwaltungsrates möglich wäre, auf der Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung.

Hausverwaltung respektiert zunächst Einsichtsrecht

Die Hausverwaltung zeigte sich zunächst bereit, dem Einsichtsrecht des Wohnungseigentümers nachzukommen. Sie teilte mit, dass die Akten jederzeit eingesehen werden könnten. Gleichzeitig räumte die Verwaltung dem kritischen Wohnungseigentümer einen Zugang zu einem „Beiratsaccount“ ein. Hierüber konnte man die digital hinterlegten Belege der Jahresabrechnung einsehen.

Einsichtsrecht von der Verwaltung eingeschränkt

Allerdings weigerte sich die Verwaltung, ihre Korrespondenz mit dem Verwaltungsrat offenzulegen. Sie erklärte die entsprechenden Unterlagen für vertraulich. Gleichzeitig teilte sie mit, dass neben den offen gelegten und als vertraulich erklärten Unterlagen keine weiteren Aufzeichnungen existierten.

Mit dem angestrengten Eilverfahren wollte der Wohnungseigentümer erreichen, dass ihm auch die zunächst verweigerten Unterlagen, insbesondere der E-Mail-Verkehr mit dem Beirat, offengelegt werde.
Das zuständige Amtsgericht bestätigte ein umfangreiches Einsichtsrecht. Per einstweiliger Verfügung entschied es, dass die Verwaltung alle Unterlagen offenlegen muss.

Hiergegen legte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch die Verwaltung, Widerspruch ein. Sie hatte aber weitgehend keinen Erfolg. Das Amtsgericht Berlin-Mitte blieb bei dem Tenor der einstweiligen Verfügung. In seiner Begründung präzisierte das Gericht jedoch, in welchem Umfang die Verwaltung das Einsichtsrecht in die Unterlagen gewähren muss.
Damit bestätigte das Gericht das grundsätzliche Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer nach § 8 Abs. 4 WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Das Gericht begrenzte aber das Einsichtsrecht auf konkrete, von dem Antragsteller kritisierte Bereiche.


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