29. Mai 2021 von Hartmut Fischer
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Eintragung in „Verzeichnis der erkannten Denkmäler” und der Hausverkauf

Eintragung in „Verzeichnis der erkannten Denkmäler” und der Hausverkauf

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29. Mai 2021 / Hartmut Fischer

Wird eine Immobilie, die ins Verzeichnis der anerkannten Denkmäler eingetragen wurde, verkauft, muss der Verkäufer auf den Umstand der Eintragung hinweisen. Es handele sich dabei um ein Indiz, dass das Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden könnte. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtschofs vom 19.03.2021 hervor (Aktenzeichen V ZR 158/19)

In dem Verfahren ging es um eine Immobilie in Hamburg, das 2009 verkauft wurde. Das Gebäude war bereits 2006 in die Liste der erkannten Denkmäler aufgenommen worden, worauf der Verkäufer jedoch bei den Verhandlungen nicht hingewiesen hatte. 2013 wurde das Haus in die Denkmalliste von Hamburg aufgenommen. Der Käufer verlangte daraufhin Schadenersatz vom Verkäufer, da dieser nicht auf die Eintragung in die Liste erkannter Denkmäler hingewiesen hatte.

Die Klage wurde zunächst vom Landgericht Hamburg abgewiesen. Im Berufungsverfahren gab das Oberlandesgericht Hamburg jedoch dem Kläger recht. Die Richter bemängelten, dass der Verkäufer in keinem ausreichenden Maße seine Aufklärungspflicht nachgekommen sei. Er hätte auf die Eintragung des Gebäudes in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler hinweisen müssen. Dies akzeptierte der Verkäufer nicht und strebte die Revision vor dem Bundesgerichtshof an

Doch auch hier konnte er sich nicht durchsetzen. Die Richter vertraten ebenfalls die Ansicht, dass der Verkäufer über die Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler hinweisen musste. Die Eintragung sei schon ein Indiz dafür, dass das Gebäude mit hoher Wahrscheinlichkeit unter Denkmalschutz gestellt würde.

Die Richter stellten fest, dass für ein denkmalgeschütztes Gebäude Verpflichtungen und Auflagen gelten, die sich letztlich so auswirken, wie öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen. Hinzu kommt, dass genehmigte Umbauten oder Erhaltungsmaßnahmen häufig mit Auflagen der Denkmalschutzbehörde verbunden sind, die zusätzliche Kosten verursachen. Deshalb musste der Verkäufer auf die Eintragung in die Liste hinweisen müssen. Ob es sich bei der Eintragung in das Verzeichnis der erkannten Denkmäler allerdings um einen Sachmangel ( § 433 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) handelt, ließ das Gericht allerdings offen.

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