12. Dezember 2013 von Hartmut Fischer
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Einwände gegen Jahresstromrechnung

Einwände gegen Jahresstromrechnung

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12. Dezember 2013 / Hartmut Fischer

Auch bei Einwänden gegen die Jahresstromrechnung kann der Versorger die Lieferung mit Strom unterbrechen. Zu diesem Ergebnis kam der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jetzt ergangenen Urteil.

In dem Verfahren ging es um einen Kunden, der von einem Versorgungsunternehmen entsprechend der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) mit Strom versorgt wurde. Das Unternehmen erhöhte zwischen 2006 und 2008 jährlich die Preise. Die Rechnung vom 07.11.2008 wurde vom Kunden zunächst nicht bezahlt. Das Versorgungsunternehmen mahnte mehrfach und drohte auch die Unterbrechung der Stromversorgung an, die schließlich im April 2009 durchgeführt wurde.

Hiergegen klagte der Kunde. Er hielt die Abrechnung weder für angemessen noch für richtig. Außerdem habe, so der Kunde, das Unternehmen keine Berechtigung zur Preisanpassung gehabt. Vom Gericht verlangte er, dass dieses die Rechtswidrigkeit der Stromunterbrechung und deren Androhung feststelle.

Die Klage wurde sowohl vom zuständigen Land- als auch vom Oberlandesgericht abgewiesen. Auch mit der zugelassenen Revision vor dem BGH hatte der Kunde keinen Erfolg. Die Richter bestätigten das Recht des Unternehmens, eine Unterbrechung der Stromversorgung vorzunehmen. Sie verwiesen auf § 19 Abs. 2 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung), wo es heißt:

„Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen.“

Die Richter stellten weiter fest, dass der Kunde zumindest so viel zu zahlen hätte, wie bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Da der Kunde auch diese Teilforderung nicht bezahlt hatte, war das Unternehmen berechtigt, den Strom abzustellen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.12.2013, Aktenzeichen VIII ZR 41/13

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