17. Dezember 2013 von Hartmut Fischer
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Rundfunk- und Fernsehgebühren sind verfassungskonform

Rundfunk- und Fernsehgebühren sind verfassungskonform

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17. Dezember 2013 / Hartmut Fischer

Die Neuregelung der Rundfunk- und Fernsehgebühren, die die Gebührenpflicht nicht mehr vom Empfang, sondern von der Inhaberschaft einer Wohnung abhängig macht, ist nicht verfassungswidrig. Die Regelung steht nicht im Widerspruch zum Artikel 3 des Grundgesetzes (Gleichbehandlungsgrundsatz). Zu diesem Ergebnis kam zumindest das Verwaltungsgericht Potsdam.

Zur gerichtlichen Auseinandersetzung kam es, weil ein Wohnungsinhaber sich weigerte, die fällig gewordenen Gebühren zu zahlen. Er hatte alle Empfangsgeräte entfernt und kritisierte in diesem Zusammenhang die schlechte Qualität der öffentlich-rechtlichen Angebote, versteckte Werbung in den Programmen und den Einfluss der Politik auf die Berichterstattung. Das Gericht solle feststellen, dass er für seine Wohnung keine TV- und Rundfunkgebühren zu zahlen habe.

Doch das Verwaltungsgericht Potsdam folgte nicht der Ansicht des Klägers. Die Richter stellten fest, dass der Kläger zur Zahlung der Rundfunkgebühren verpflichtet sei. Dies ergebe sich auch aus § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrags vom 15.12.2010. Danach müssten Wohnungsinhaber ohne Ausnahme Rundfunk- und Fernsehgebühren entrichten. Da die Beitragszahlung lediglich davon abhängig gemacht würde, dass man TV- und Radioprogramme empfangen könne, spiele es keine Rolle, ob man entsprechende Empfangsgeräte besitze oder nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege hier nicht vor. Im Gegenteil: Die von Geräten abhängige Gebührenregelung sei in der Praxis nicht durchsetzbar gewesen, da insbesondere kleinere Empfangsgeräte kaum noch zu kontrollieren gewesen wären. Darüber hinaus sei der Beitrag auch in der Höhe vertretbar, wenn man die Bedeutung eines unabhängigen Rundfunk- und Fernsehangebotes dem gegenüberstelle. Letztlich sei eine andere Finanzierungsmöglichkeit hier nicht praktikabel gewesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30.07.2013 – Aktenzeichen 11 K 1090/13

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