16. November 2011 von Hartmut Fischer
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Einzugsermächtigung: Nur bedingte Sicherheit

Einzugsermächtigung: Nur bedingte Sicherheit

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16. November 2011 / Hartmut Fischer

Hat Ihr Mieter Ihnen eine Einzugsermächtigung erteilt, heißt das nicht, dass Sie jede Art offener Forderungen von seinem Konto abbuchen können. Die Abbuchung wird nämlich erst durch die nachträgliche Zustimmung des Zahlungspflichtigen wirksam. Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt hingewiesen.

In dem Verfahren stritt ein Lieferant mit seinem Kunden, dem er Baustoffe geliefert hatte. Ein fünfstellige Betrag stand jetzt offen. Laufende Rechnungen wurden per Einzugsermächtigung eingezogen. Der Kunde ging in Konkurs und der Insolvenzverwalter widersprach allen noch ausstehenden Lastschriften. Der Lieferant sah sich um sein Geld geprellt und klagte.

Vor dem BGH hatte er jedoch keine Chance. Denn mit der Einzugsermächtigung hat ein Gläubiger keinen automatischen Zugriff auf das Konto seines Schuldners. Die Ermächtigung erlaubt lediglich die Nutzung des technischen Verfahrens eines Lastschrifteinzugs. Die Einlösung der Lastschrift wird erst duch die Zustimmung des Schuldners gegenüber seiner Bank wirksam (Aktenzeichen des BGH: Az. IX ZR 115/10).

Für Sie bedeutet das, dass der Mieter einer ausgeführten Einzugersmächtigung widersprechen kann, wodurch der Einzug unwirksam wird und zurück abgewickelt wird. Im Normalfall hat der Mieter hierzu sechs bis acht Wochen Zeit.

Die Einzugsermächtigung wird häufig mit dem Abbuchungsauftrag verwechselt. Hier stellt sich die Situation aber anders dar. Hier erteilt der Schuldner der Bank  den Abbuchungsauftrag. Liegt der Bank eine eindeutige Zustimmung des Kunden vor, kann dieser im Normalfall keiner einzelnen Lastschrift widersprechen sondern lediglich den gesamten Abbuchungsauftrag bei seiner Bank aufheben.

Foto: (c) Thorben Wengert / www.pixelio.de

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