18. November 2011 von Hartmut Fischer
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Mietrechtsänderung im Überblick

Mietrechtsänderung im Überblick

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18. November 2011 / Hartmut Fischer

Positiv im Ganzen, Kritik im Detail – so sieht das Resümee des Interessenverbandes bezüglich des nun vorgelegten Gesetzentwurfs zur Mietrechtsreform. Ihr Präsident Kornemann wörtlich: „Mit dem heute vorgelegten Gesetzesentwurf ist eine wichtige Hürde für ein neues Mietrecht genommen. Wir begrüßen den Reformvorschlag der Bundesregierung ausdrücklich, sehen allerdings noch Nachbesserungsbedarf im Detail.“

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Ausschluss der Mietminderung in den ersten drei Monaten seit Beginn einer energetischen Modernisierung. Als energetische Sanierungen gelten aber nur Maßnahmen, die der Energieeinsparung dienen. Ab dem vierten Monat kann der Mieter die Miete wieder kürzen. Bei allen anderen Modernisierungsmaßnahmen kann der Mieter unter Umständen von Anfang an die Miete kürzen.
  • Die Möglichkeit der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen wurde gegenüber dem zunächst vorgelegten Entwurf eingegrenzt. Maßnahmen, die zwar dem Klimaschutz dienen, aber keinen positiven Einfluss auf die Mietsache haben erlauben jetzt keine Mieterhöhung mehr. Es bleibt bei einem Erhöhungssatz von jährlich 11 % der entstandenen Kosten.
  • Der Mieter wird eine Modernisierung nicht mehr verhindern können, indem er diese als eine finanzielle Härte seinerseits deklariert. Dieser Härtegrund kann erst im Mieterhöhungsverfahren, also nach der Modernisierungsmaßnahme geltend gemacht werden.
  • Mitbewohner, die der Mieter ohne Ihre Erlaubnis aufgenommen hat, können per einstweiliger Verfügung zum Verlassen der Wohnung gezwungen werden.
  • Eine nicht gezahlte Kaution wird auch Kündigungsgrund für Mietwohnungen. Bisher galt dies nur für das Gewerbemietrecht. 
  • Im Rahmen eines Mietzahlungsprozesses können Sie eine Hinterlegungsanordnung erwirken, die den Mieter verpflichtet, die laufende Miete während des Verfahrens zu hinterlegen, damit Sie nach Abschluss des Prozesses nicht wieder um rückständige Mieten kämpfen müssen. Erfüllt der Mieter die Anordnung nicht, wird das Räumungsurteil beschleunigt erlassen.
  • Bei einer Zwangsräumung soll die Räumung darauf beschränkt werden können, dass der Mieter aus dem Besitz der Wohnung gesetzt wird. Die Haftung für das in der Wohnung verbleibende Eigentum des Mieters begrenzt sich dann auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hier handelt es sich um die sogenannte „Berliner Räumung“, die ins Gesetz aufgenommen werden soll.  
  • Die Kündigung von Gesellschaften, weil ein Gesellschafter nach dem Kauf der Wohnung Eigenbedarf geltend macht, wird erschwert.
  • Contracting, also die Vergabe der Wärmeversorgung auf ein Unternehmen, wird erschwert. Die Kosten können nur auf die Mieter umgelegt werden, wenn diese durch das Contracting nicht steigen.

Nun heißt es abwarten, was aus dem Entwurf wird. Länder und Verbände können bis zum 17. Januar 2012 Ihre Stellungnahmen abgeben. Innerhalb der Regierung ist noch die Frage umstritten, ob die energetische Beschaffenheit als Faktor zur Bestimmung der ortsüblichen Miete im Gesetz neu verankert werden soll.

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