23. November 2011 von Hartmut Fischer
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Schneeräumen: Alle oder keiner

Schneeräumen: Alle oder keiner

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23. November 2011 / Hartmut Fischer

Alle Jahre wieder kommt mit dem Schneefall der Streit um die Frage, wer wann die weiße Pracht beseitigen muss. Das Amtsgericht Köln stellte jetzt in einem Urteil klar, dass das Schneeschippen auf die Mieter übertragen werden darf – aber nicht nur auf einen bestimmten Teil. Wenn, dann muss diese Aufgabe an alle Mieter übertragen werden. (Aktenzeichen 221 C 170/11).

In dem Streitfall ging es um ein Gebäude mit insgesamt 20 Mietparteien. Hier war die Streu- und Räumpflicht auf die Bewohner der drei Erdgeschosswohnungen übertragen worden. Eine Mieterin sah sich jedoch aus gesundheitlichen und Altersgründen nicht dazu in der Lage, diese Aufgabe wahrzunehmen. Sie legte ein Attest vor und weigerte sich, weiterhin den Winterdienst zu übernehmen.

Es kam zum Streit vor dem Kölner Amtsgericht. Dies entschied, dass die Mieterin nicht nur aus gesundheitlichen Gründen die Arbeiten verweigern dürfe. Da nur die Mieter der unteren drei Wohnungen zur Räumung verpflichtet wurden, stelle dies eine erhebliche Ungleichbehandlung dar.

Eine rechtswirksame Übertragung von Verkehrssicherungspflichten muss nicht nur klar und eindeutig formuliert sein. Die Mieter müssen bei der Verteilung der Aufgaben auch gleich behandelt werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, wodurch die Übertragung nicht rechtswirksam ist.

Foto: (c) Karl-Heinz Laube / www.pixelio.de

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