11. Oktober 2017 von Hartmut Fischer
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Energieausweis-Angaben in Anzeigen

Energieausweis-Angaben in Anzeigen

11. Oktober 2017 / Hartmut Fischer

Werden in Verkaufsanzeigen keine Angaben zur Art des Energieausweises und zum primären Energieträger gemacht, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. ZU diesem Ergebnis kam das Landgericht Hannover in einem Urteil vom 8. August 2017 (Aktenzeichen 32 O 7/17).

In dem Verfahren hatte eine Umwelt- und Verbraucherschutzorganisation gegen einen Makler geklagt, der in Anzeigen Einfamilienhäuser anbot. In den Anzeigen fehlten jedoch die Hinweise auf den Energieträger und die Art des Energieausweises.

Die Umwelt- und Verbraucherschützer sahen hierin einen Fall des unlauteren Wettbewerbs und verlangten in Ihrer Klage, dass der Makler zukünftig diese Angaben machen müsse. Die Art des Energieausweises und des Energieträgers seien wesentliche Informationen, die der Verbraucher für seine Kaufentscheidung benötige. Der Makler wandte hiergegen ein, dass man bei der Immobilienbesichtigung nach dem Energieausweis gefragt hätte. Der Verkäufer habe aber hierzu keinen Angaben gemacht.

Diesen Einwand ließ das Landgericht nicht gelten und verlange vom Makler, dass er zukünftig sowohl den primären Energieträger als auch die Art des Energieausweises in seinen Anzeigen nenne. Sollte der Makler auch zukünftig auf die Angaben verzichten, droht ihm ein Bußgeld von 250.000 €.

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