5. Oktober 2017 von Hartmut Fischer
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Kampf den Tauben

Kampf den Tauben

5. Oktober 2017 / Hartmut Fischer

Hat ein Vermieter eine Taubenplage zu verantworten, muss er entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten. Das Aufstellen von Plastikraben reich hierfür nicht aus. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Augsburg in einem Urteil vom 16.01.2017 (Aktenzeichen 17 C 4786/15).

In dem Streit ging es um eine Solaranlage auf dem Flachdach eines vermieteten Wohnhauses. Da die Solaranlage Nistmöglichkeiten und Schutz vor Angreifern bot, wählten Tauben die Anlage als ihren „persönlichen Wohnbereich“. Dies führte zur Klage des Mieters im oberen Stockwerk. Er verlangte vom Vermieter, dass dieser etwas gegen die Taubenplage unternehme. Unter anderem wies er darauf hin, dass sein Balkon regelmäßig von den Vögeln mit Kot verschmutzt würde. Der Vermieter brachte deshalb Kunststoff-Raben am Balkon an, was jedoch nichts nutzte.

Weitere Maßnahmen wollte der Vermieter jedoch nicht ergreifen, da er die Belästigung des Mieters für nicht so gravierend hielt. Deshalb klagte der Mieter vor dem Amtsgericht Augsburg – und konnte sich dort durchsetzen.

Der Mieter habe ein Anrecht darauf, dass der Vermieter Maßnahmen ergreife, um der Plage Herr zu werden. Zwar gelte die Anwesenheit von Tauben in Großstädten als typisch, gegen die der Mieter keinen Anspruch habe. Im vorliegenden Fall sei die Taubenplage jedoch vom Vermieter durch die Installation der Solaranlage herbeigeführt worden. Deshalb müsse er auch hiergegen etwas unternehmen.

Das Aufstellen von Kunststoff-Raben reich aber nicht aus. Das Gericht schlug andere Maßnahme wie das Anbringen von sogenannten Taubenstacheln, das Spannen von Netzen oder Auftragen von Vergrämungspaste vor. Aufgrund des Wertes des Gebäudes sah das Gericht solche Maßnahmen als verhältnismäßig und dem Vermieter zumutbar an.

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