20. Juni 2012 von Hartmut Fischer
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Europarecht und Gaspreiserhöhung

Europarecht und Gaspreiserhöhung

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20. Juni 2012 / Hartmut Fischer


506737_R_K_B_by_Herbert_Walter_Krick_pixelio.deObwohl die deutschen Formvorschriften die europarechtlichen Vorschriften bezüglich von Gebührenerhöhungen und Kündigungsrechte nur unzureichend wiedergeben, sind diese doch anzuwenden. Darum lehnte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Preiserhöhung eines Gasversorgers ab.

In dem Verfahren stritt ein Gasversorger mit einem Kunden, der sich weigerte, eine vom Unternehmen berechnete Preiserhöhung anzuerkennen. Vor dem Landgericht unterlag der Kunde, der jedoch jetzt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) erfolgreich war.

Die Richter des OLG stellten fest, dass der Kunde mit dem Versorger einen Grundversorgungsvertrag geschlossen habe. Auf diesen Vertrag sei für die Vergangenheit die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden“ (AVBGasV). Derzeit gelte hierfür die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz“ (GasGVV). Beide Verordnungen müssten nach dem Europarecht interpretiert werden. Die „Erdgasbinnenmarktrichtline 2003/55/EG“ verlange von den EU-Staaten, für die Vertragsbedingungen vorzuschreiben, dass diese verständlich und nachvollziehbar sein müssten. Dazu gehöre auch, dass die Kunden vor jeder Gebührenerhöhung vorab informiert und über ihr Kündigungsrecht aufgeklärt würden. Hierfür müsse eine ausreichende Frist eingehalten werden. Diese Regelungen seien auch einzuhalten, obwohl sie durch die GasGVV oder AVBGasV nur teilweise normiert würden.

In dem zu verhandelnden Fall habe das Versorgungsunternehmen auf die Gaspreiserhöhung nur teilweise und auf das Kündigungsrecht gar nicht hingewiesen. Deshalb sei die Erhöhung nicht zulässig. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich der Kunde über ein Jahr später gegen die Preiserhöhung gewehrt habe. Schweigen könne nicht als stillschweigende Zustimmung zur Preiserhöhung ausgelegt werden.

Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Gegen die Entscheidung kann das Gasunternehmen daher Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf vom 13.06.2012 – Aktenzeichen VI-2 U (Kart) 10/11
Foto: (c) Herbert-Walter Krick / www.pixelio.de

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