20. Juni 2012 von Hartmut Fischer
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Kirchenglocken dürfen auch um 6:00 Uhr läuten

Kirchenglocken dürfen auch um 6:00 Uhr läuten

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20. Juni 2012 / Hartmut Fischer

588542_web_R_K_by_siepmannH_pixelio.deEin knapp 70 m von einer Kirche wohnender Anlieger fühlte sich vom frühen Glockengeläut gestört. An Werktagen wurde Glocke um 06:00 Uhr morgens zwei Minuten geläutet. Der Anwohner war selbst Mitglied der evangelischen Landeskirche. Er wandte sich mit folgenden Begründungen gegen das Geläut:

  • Man würde ihn zwingen, ein akustisches, religiöses Zeichen zu hören, was für ihn eine Verletzung seiner Grundrechte (Religionsfreiheit) darstelle.
  • Das frühe Läuten der Glocken störe ihn bei der Ausübung seiner religiösen Aktivitäten (Bibellese, Meditation).
  • Das Läuten vor Sonnenaufgang habe auch einen heidnischen Charakter (Abwehr von bösen Geistern).

Die beklagte Kirche berief sich auf ihr Selbstbestimmungsrecht und ihre Religionsfreiheit. Das Läuten der Glocken solle den Tagesbeginn mit Gott symbolisieren. Es handele sich um einen alten Brauch, der auch sozial angemessen sei.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Anliegers ab, mit der er das Geläut von 06:00 Uhr auf 08:00 Uhr verlegen wollte. Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg bestätigte dieses Urteil.

Die Richter bestätigten, dass es in dem Streitfall um keine innerkirchliche Angelegenheit handele. Der Anlieger fühle sich durch das Geläut in seiner persönlichen gestört. Auf dieser Basis stehe ihm aber kein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu. Es gäbe keine Hinweise, dass das Geläut die Schwellenwerte der Technischen Anleitung (TA)Lärm überschritten. Außerdem schütze die TA Lärm die Nachtruhe grundsätzlich nur bis 6:00 Uhr.

Hingegen stelle das Glockengeläut auch ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht der Kirche dar. Außerdem bleibe dem Kläger noch genügend Zeit für die Bibellese und Meditation, da das Geläut ja nur zwei Minuten andauere.

Urteil des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 03.04.2012 – Aktenzeichen S 241/11
Foto: © siepmannH  / www.pixelio.de

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