1. Oktober 2026 von Hartmut Fischer
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Fassadengestaltung: Kunst am Bau?

Fassadengestaltung: Kunst am Bau?

© WortMacht - KI-generiert

1. Oktober 2026 / Hartmut Fischer

Bei der Fassadengestaltung gehen die Meinungen oft weit auseinander. Schwierig wird es, wenn sich eine Wohneigentümergemeinschaft nicht einig wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 25.09.2026, dass eine Gemeinschaft auch per Mehrheitsbeschluss zulassen kann, dass die Fassadengestaltung  mit einem Street-Art-Kunstwerk gestaltet wird (Aktenzeichen V ZR 165/25).

Mehrheit der WEG stimmt Street-Art-Fassadengestaltung zu

Zum Streit kam es, als ein Verein der Wohnungseigentümergemeinschaft anbot, die Fassadengestaltung von einer Street-Art-Künstlerin vornehmen zu lassen. Der kommunal geförderte Verein wollte die gesamten Kosten der Fassadengestaltung übernehmen. Das Kunstwerk sollte 10 Jahre erhalten bleiben, wobei die Hausgemeinschaft nach fünf Jahren frei entscheiden konnte, ob das Werk erhalten bleibt oder übermalt wird. Die Gemeinschaft stimmte mehrheitlich für das Projekt und beauftragte den Verwalter, die entsprechenden Verträge abzuschließen.

Eigentümer mit Kunstprojekt nicht einverstanden

Ein Eigentümer wehrte sich gegen die geplante Fassadengestaltung und ging vor Gericht. Er monierte, dass das Erscheinungsbild durch das Projekt grundlegend verändert wurde. Ferner wisse man nicht, wie die Gestaltung letztlich aussehen würde.

BGH: Mehrheitsbeschluss reicht aus

Nachdem der Streit alle Instanzen durchlaufen hatte, musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Dieser stellte fest, dass ein Mehrheitsbeschluss für die Genehmigung einer Fassadengestaltung ausreicht. Die Aktion sei eine bauliche Veränderung (§ 20 WEG), da die Maßnahme das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage verändert. Das Gericht stellte fest, dass keine Einstimmigkeit beim Beschluss notwendig wird, nur weil eine Maßnahme optisch sehr auffällig ist.

Wie sieht das fertige Werk aus?

Im Streit ging es auch darum, dass man beim Beschluss nicht wusste, wie das fertige Werk aussehen würde. Der BGH vertrat hier die Ansicht, dass für die Fassadengestaltung ausreichende Rahmenbedingungen vertraglich vereinbart wurden.  (zu gestaltende Fläche, Mindestdauer der Kunsterhaltung und Gestalter des Kunstwerks). Dies reicht für einen Beschluss aus. Das spätere Kunstwerk muss  nicht vor der Abstimmung vollständig beschrieben oder als fertiger Entwurf vorgelegt werden.

Der BGH stellte klar, dass ein Kunstwerk in einem kreativen Prozess entsteht. Gerade bei einer großen Fassadengestaltung unter freiem Himmel kann sich die Gestaltung während der Arbeit entwickeln. Künstler benötigen dafür einen gewissen gestalterischen Freiraum.

Keine „grundlegende Umgestaltung“

Nach § 20 Abs. 4 WEG dürfen bauliche Veränderungen unter anderem nicht zu einer „grundlegenden Umgestaltung“ der Wohnanlage führen. Doch der BGH unterstrich, dass eine erhebliche optische Veränderung allein grundsätzlich keine grundlegende Umgestaltung darstellt. Entscheidend ist vielmehr die Wohnanlage als Ganzes. Es reicht also nicht, nur auf die einzelne Fassadengestaltung oder das einzelne Gebäude zu schauen. Die Frage ist, ob die gesamte Wohnanlage durch die Maßnahme in ihrer äußeren Gestalt grundlegend verändert wird. Im vorliegenden Fall sahen die Gerichte die Grenze,  Grenze nicht als überschritten an.

Keine Benachteiligung

Nach § 20 Abs. 4 WEG darf eine bauliche Veränderung einen Wohnungseigentümer nicht ohne dessen Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen. In der geplanten Fassadengestaltung sah der BGH jedoch keine Benachteiligung des Klägers. Das Fassadengemälde betrifft grundsätzlich alle Eigentümer gleichermaßen.

Dass einem einzelnen Eigentümer das Kunstwerk möglicherweise weniger gefällt als seinen Miteigentümern, reicht für eine unbillige Benachteiligung nicht aus.

 

 

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