5. Oktober 2026 von Hartmut Fischer
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Minischwein in der Wohnung?

Minischwein in der Wohnung?

© Мария / Vecteezy

5. Oktober 2026 / Hartmut Fischer

Die Tierhaltung ist oft zwischen Vermieter und Mieter ein Problemfall. Geht es um Kleintiere, wie Hamster, gibt es wenig Probleme, die darf der Mieter halten. Bei Hund und Katze kommt es schon häufiger zum Streit. In Berlin musste das Verwaltungsgericht entscheiden, ob ein „Minischwein“ in einer Wohnung gehalten werden kann. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht dagegen (Urteil vom 17.09.2026 – Aktenzeichen VG 17 K 288/25).

Minischwein in Wohnung gehalten

In dem Verfahren ging es um eine Auseinandersetzung zwischen einer Berlinerin und einem Berliner Bezirksamt. Die Frau hielt in ihrer Altbauwohnung ein Minischwein. Das Leben des Tieres dokumentierte sie in TikTok-Beiträgen, die sich einer steigenden Beliebtheit erfreuten.

Minischwein muss Treppen steigen

Die Wohnung der Tierliebhaberin befand sich im vierten Stock eines Hauses, das über keinen Fahrstuhl verfügte. Da die Schweinehalterin das Tier täglich „Gassi“ führte, muss das Minischwein die Treppenstufen herab und herauf bewältigen.

Halterin pflegte das Minischwein

Allerdings tat die Frau alles, damit das Tier sich wohlfühlte: Es bekam das beste Futter, besaß einen Platz auf dem Sofa und ein Katzenklo für die Notdurft, das das Schwein auch nutzte.

Bezirksamt verlangt artgerechte Haltung

Das Bezirksamt hatte aufgrund mehrerer Beschwerden aus der Nachbarschaft der Frau eingegriffen. Zunächst beließ man es bei einer allgemeinen Verfügung, dass das Schweinchen artgerecht gehalten werden müsse.

Minischwein auf Wanderschaft

Doch es kam, wie es kommen musste: Eines Tages nutzte das Schwein die kurz geöffnete Wohnungstür, um einen Ausflug in die Berliner Innenstadt zu unternehmen. Das Tier verlief sich augenscheinlich und lief orientierungslos herum, bis es von der Polizei aufgegriffen und zur Besitzerin zurückgebracht wurde.

Bezirksamt bemängelt Haltung des Minischweins

Nun kontrollierte das Bezirksamt die Wohnung der Schweinehalterin und stellte fest, dass hier keine artgerechte Haltung möglich war. Es verlangte von der Halterin, dass das Tier außerhalb der Wohnung gehalten werden muss. Außerdem muss es im Freien genügend Auslauf bekommen, artgerechte Wühl- und Suhlmöglichkeiten und Kontakt zu anderen Schweinen haben. Die Tierhalterin musste dem Veterinäramt nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt wurden.

Halterin: Minischwein fühlt sich wohl

Die Schweinehalterin sah das nicht ein. Vor Gericht gab Sie an, dass es keinen Grund zur Umsiedlung des Tieres gab, da es sich in der rund 70 Quadratmeter großen Wohnung wohlfühlt. Das Tier durfte sich in allen Räumen der Wohnung aufhalten, was es auch tat. Zudem, so die Tierfreundin, führe sie das Tier im Frühjahr und im Sommer regelmäßig auf einen Ponyhof. Dort spielt das Schwein mit den Pferden und den Hunden des Hofes.

Verwaltungsgericht: Haltung des Minischweins nicht artgerecht

Doch es half nichts – das Verwaltungsgericht ließ die Argumente der Frau nicht gelten. Das Schwein benötigt einen Stall mit Auslauf und Suhlmöglichkeiten. Zudem konnte man dem Tier das Treppensteigen bis in den vierten Stock nicht zumuten. Alles in allem verstößt die Haltung des Schweinchens gegen § 2 TierSchG und § 22 der Tierschutznutztierhaltungsverordnung. Das Gericht stellte deshalb fest, dass die Anordnung der Verwaltung rechtens war, und wies die Klage der Tierhalterin ab.


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