12. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Fehlalarm: Zur Kasse bitte

Fehlalarm: Zur Kasse bitte

12. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Löst die Alarmanlage im Haus einen Polizeieinsatz aus, kann dies bei einem Fehlalarm Kosten verursachen. Für den Einsatz können auch dann Gebühren fällig werden, wenn sich nicht mehr feststellen lässt, wieso die Anlage den Alarm auslöste. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 15.04.2020 (Aktenzeichen 3 K 1063/19).

In dem Verfahren ging es um einen Alarm, der von einer neu eingebauten Anlage ausgelöst wurde. De Hauseigentümer befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Reisen. Die Alarmmeldung erhielt er per SMS. Der Immobilieneigentümer informierte daraufhin die für sein Haus zuständige Polizei-Inspektion. Dort schlug man vor, das Anwesen zu überprüfen. Der Hauseigentümer war damit einverstanden. Vor Ort konnte die Polizei aber keinerlei Hinweise finden, die den Alarm gerechtfertigt hätte. Rund vier Wochen nach dem Einsatz erhielt der Immobilieneigentümer einen Gebührenbescheid des Landes über 171 Euro.

Der Hauseigentümer legte zunächst Widerspruch gegen den Bescheid ein. Das dieser erfolglos war, klagte er vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Er vertrat die Ansicht, dass er zu keiner Gebührenzahlung herangezogen werden könne. Fenster und Türen habe er vor der Abreise ordnungsgemäß abgeschlossen. Auch die Firma, die die Anlage installiert habe, könne nicht erklären, warum es zum Fehlalarm kam. Das Ehepaar habe außerdem lediglich erreichen wollen, dass potenzielle Täter sofort dingfest gemach würden. Außerdem habe er die Polizei nicht beauftragt, das Grundstück aufzusuchen. Er habe lediglich dem Vorschlag der Beamten zugestimmt.

Doch das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Gericht verwies auf das besondere Gebührenverzeichnis. Dort ist festgelegt, dass für einen durch eine Alarmanlage ausgelösten Polizei-Einsatz eine Gebühr von pauschal 171 Euro erhoben wird. Es spiele dabei keine Rolle, ob der Grund der fehlerhaften Reaktion der Alarmanlage nicht nachvollziehbar sei. Die Polizei müsse auch nicht nachweisen, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe beziehungsweise die Gründe des Alarms herausfinden.

Durch den Einbau einer Alarmanlage entstehe eine besondere Beziehung zwischen dem Eigentümer der Alarmanlage und dem Einsatz der Polizei. Zwar erfolge der Einsatz auch aus dem öffentlichen Interesse heraus, Straftäter zu verfolgen und Straftaten zu verhindern. Primär erfolge der Einsatz jedoch im Sinne Hauseigentümers, der den Einsatz letztlich durch den Einbau der Alarmanlage verursacht habe.

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