23. Oktober 2015 von Hartmut Fischer
Teilen

Fernwärme statt Etagenheizung

Fernwärme statt Etagenheizung

Teilen
23. Oktober 2015 / Hartmut Fischer

Will der Vermieter seine Immobilie an die Fernwärmeversorgung anschließen, muss dies der Mieter, wenn es ihm zumutbar ist. So hat jetzt das Landgericht Berlin für einen Vermieter entschieden, dass er einen solchen Austausch vornehmen darf.

Geklagt hatte in diesem Fall der Vermieter eine Wohnung, die bereits seit knapp 20 Jahren mit einer Gasetagenheizung beheizt wurde. In der Wohnung stand außerdem ein Gasherd. Als der Vermieter die Mietwohnung per Kraft-Wärme-Kopplung die Versorgung mit Fernwärme einrichten wollte, wehrte sich der Mieter. Der Vermieter wollte auch den Gasherd durch einen Elektroherd mit Ceranfeld ersetzen. Der Streit eskalierte und landete vor Gericht.

Der Vermieter führte hier aus, dass es bei der Gasetagenheizung aufgrund ihres Alters immer häufiger zu Störungen käme. Die Reparaturen hätten in den letzten Jahren merklich zugenommen. Der Mieter hingegen verwies auf eine durchschnittliche Lebensdauer von Gasetagenheizungen, die seiner Meinung nach bei etwa 25 Jahren lag. Außerdem führte er an, dass durch den Anschluss die Toilette im Bad vorgezogen werden müsse, so dass er dann die Toilette – während der Umbauarbeiten – nicht aufsuchen könne. All dies waren für ihn Gründe, die Maßnahme für unzumutbar zu halten.

Sowohl das zuständige Amtsgericht wie auch das Landgericht sahen das aber anders und gaben dem Vermieter Recht. Bei dem Anschluss handele es sich um eine Erhaltungsmaßnahme nach § 555a Abs. 1 BGB.

Rechtliches

§ 555a Abs. 1 BGB: Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen)

Die Richter bestätigten, dass die Maßnahme zur wirtschaftlichen Bestandserhaltung erforderlich sei. Das neue Heizsystem sei schon aus wirtschaftliche Gründen vernünftig. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass durch die Maßnahme kein Raumverlust im Bad eintrat.

Urteil des Landgerichts Berlin 17.07.2015 – Aktenzeichen 63 S 376/14

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.