23. Oktober 2015 von Hartmut Fischer
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WEG: Hund und Katz‘ an der Leine

WEG: Hund und Katz‘ an der Leine

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23. Oktober 2015 / Hartmut Fischer

605291_web_R_K_by_Hannelore_Louis_pixelio.deFür Hunde und Katzen die in einer Immobilie einer Wohneigentümergemeinschaft (WEG) gehalten werden, kann die WEG bestimmen, dass diese angeleint werden müssen. Der Leinenzwang entspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wie das Landgericht Frankfurt/Main in einem Urteil festgestellt hat.

Auslöser des Verfahrens war der Beschluss einer WEG, die damit folgenden Passus in die Hausordnung aufnahm: „Es ist untersagt, Katzen und Hunde auf dem Gemeinschaftsgelände frei herumlaufen zu lassen“.

Allerdings hielt eine Katzenhalterin diesen Beschluss für nicht zulässig. Sie klagte vor dem Amtsgericht Frankfurt, das ihr Recht gab. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Main setzte sich jedoch die WEG durch.

Die Richter beim Landgericht haben das Urteil des Amtsgerichts auf. Sie sahen in dem Beschluss keinen Grund zur Beanstandung. Dieser entspreche einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Richter attestierten der WEG mit der Regelung einen vernünftigen Kompromiss gefunden zu haben, der für Tierhalter und andere Bewohner der Anlage durchaus akzeptabel sei.

Die Richter unterstrichen in ihrer Begründung, dass man die Haltung von Haustieren nicht zur wesentlichen Wohneigentumsnutzung rechnen könne. Vor diesem Hintergrund könne die Hausordnung durchaus den Leinenzwang für die Vierbeiner vorschreiben. Durch die Regelung würden die Tiere davon abgehalten, bestimmte Bereiche der Anlage zu betreten. Gleichzeitig sei durch den Leinenzwang sichergestellt, dass immer Personen in der Nähe seien, die Verunreinigungen durch die Tiere sofort entfernen könnten. Dies sei anders nicht sicherzustellen.

Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 14.07.2015 – Aktenzeichen 2-09 S 11/15 
Foto: © Hannelore Louis  / pixelio.de

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