20. Oktober 2015 von Hartmut Fischer
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Ungedämmte Heizungsrohre: Keine Mietminderung

Ungedämmte Heizungsrohre: Keine Mietminderung

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20. Oktober 2015 / Hartmut Fischer

Ungedämmte Heizungsrohre: Keine Mietminderung

Die ungedämmten Heizungsrohre einer Einrohrheizung geben dem Mieter kein Recht zur Mietminderung. Heizen sich die Räume im Winter auf 24 Grad auf, ist die auch kein erheblicher Mangel. Zu diesen Ergebnissen kam das Amtsgericht Schöneberg in einem Urteil.

Vorausgegangen war die Mietminderung eines Mieters. Er verwies darauf, dass aufgrund umgedämmter Rohre an seiner Einrohrheizung im Winter die Temperaturen innerhalb seiner Wohnung auf 24 bis 26 Grad ansteigen würden. Da es sich um Abwärme der Rohre handele, könne er dies auch nicht beeinflussen. Der Vermieter lehnte die Mietminderung jedoch ab und der Streit landete vor Gericht.

Der Richter des Amtsgerichts Schöneberg stand auf Seiten des Vermieters und entschied, dass kein Recht auf Mietminderung (§ 536 BGB) bestanden habe.

Rechtliches

§ 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
(1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
(3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Der Richter stellte in seiner Begründung fest, dass die Wohnung – auch durch die ungewollte „Zusatzheizung“ – weiter im Rahmen des vertraglichen Gebrauchs genutzt werden könne. Die Mieter hätten gewusst, dass es sich bei der Heizungsanlage um eine Einrohrheizung handele, deren Rohre nicht gedämmt wurden. Sie hätten deshalb mit den aufgetretenen Problemen rechnen müssen. In der Raumtemperatur von 24 Grad bis 26 Grad im Winter sah der Richter keinen erheblichen Mangel, solche Temperaturen stellten keinesfalls eine Gesundheitsgefahr dar. Außerdem könne sich der Mieter mit der richtigen Kleidung auf diese Temperaturen einstellen. Darüber hinaus könne man die Räume durch Öffnen der Fenster abkühlen.

Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 24.07.2015 – Aktenzeichen 8 C 149/15

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