14. Oktober 2020 von Hartmut Fischer
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Frist zwischen Ankündigung und Modernisierung zu lang

Frist zwischen Ankündigung und Modernisierung zu lang

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14. Oktober 2020 / Hartmut Fischer

Modernisierungsmaßnahmen müssen dem Mieter angekündigt werden, damit dieser die Maßnahmen dulden muss. Liegt zwischen der Ankündigung und dem Beginn der Maßnahmen ein zu langer Zeitraum, ist sie rechtsmissbräuchlich und der Vermieter kann die Duldung nicht mehr verlangen. Von einer verfrühten und damit rechtsmissbräuchlichen Ankündigung kann man ausgehen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Beginn der Maßnahmen 16 Monate liegen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 01.09.2020 hervor (Aktenzeichen 67 S 108/20).

In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte ein Vermieter im September 2018 seinen Mietern diverse Modernisierungsmaßnahmen angekündigt. Die Maßnahmen sollten dann ab Februar 2020 durchgeführt werden. Da einige Mieter nicht bereit waren, dies zu dulden, versuchte der Vermieter die Maßnahme einzuklagen, hatte aber vor dem zuständigen Amtsgericht keinen Erfolg. Deshalb ging er vor dem Landgericht Berlin in Berufung.

Doch auch hier hatte er keinen Erfolg. Auch das Landgericht sah keinen Duldungsanspruch des Vermieters. Wegen der langen Zeitspanne zwischen der Ankündigung und der Durchführung der Maßnahmen, sei der auf die Ankündigung gestützte Duldungsanspruch rechtsmissbräuchlich.

Das Gericht sah in der verfrühten Ankündigung Verstöße beziehungsweise Untergrabungsversuche von mehreren gesetzlichen Bestimmungen zu Gunsten des Mieters. In Einzelnen:

§ 555c BGB: Die Informationspflichten des Vermieters sind durch den langen Zeitraum zwischen Ankündigung und Ausführung nicht gewährleistet (Die Modernisierungsankündigung muss Angaben enthalten über die Art und den voraussichtlichen Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen sowie den voraussichtlichen Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme).

§ 555d BGB: Geltendmachung von Härtegründen (Eine Duldungspflicht besteht nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist).

§ 555e BGB: Das Sonderkündigungsrecht des Mieters (Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen).

Hier finden Sie § 555c
Hier finden Sie § 555d
Hier finden Sie § 555e

Auf Seiten des Vermieters sah das Gericht in der frühen Ankündigung keine rechtlichen Vorteile, die zu schützen wären.

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