28. September 2011 von Hartmut Fischer
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Modernisierungsankündigung muss nicht detailliert sein

Modernisierungsankündigung muss nicht detailliert sein

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28. September 2011 / Hartmut Fischer

Wenn Modernisierungsarbeiten an einer Mietimmobilie durchgeführt werden, die auch eine Mieterhöhung nach sich ziehen, gibt es häufig Ärger. Oft versuchen Mieter die Maßnahme zu verhindern. Sie behaupten dann häufig, dass die nach § 554 Abs. 3 vorgeschriebene Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme nicht ausreichend sei. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil gefällt, dass Klarheit in diesem Zusammenhang bringt. 

In dem Verfahren ging es um ein Mehrfamilienhaus, an dem die Eigentümer Balkone anbringen wollten. Sie hatten die Mieter entsprechend von der Maßnahme schriftlich informiert und die Duldung gefordert. In dem Schreiben wiesen sie in Stichworten auf die geplanten Maßnahmen hin. Unter anderem hieß es in dem Brief, dass die „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“ durchgeführt würden. Außerdem wurde den Mietern der vorgesehen Baubeginn, die geplante Bauzeit und die voraussichtliche Mieterhöhung mitgeteilt. Darüber hinaus wurde den Mietern bekannt gemacht, dass innerhalb der Wohnungen Arbeiten anfallen würden, deren zeitlicher Umfang sich auf rund fünf Tage belaufe. Hinzu käme hier noch eine Trockenzeit von ca. einer Woche. Ein Mieter weigerte sich jedoch, die Maßnahmen durchführen zu lassen. Er hielt die Information über die bevorstehenden Maßnahmen nicht für ausreichend. 

Der Bundesgerichtshof war hier jedoch anderer Meinung. Die Richter stellten sich auf die Seite der Vermieter. Sie machten deutlich, dass in einer Modernisierungsankündigung  nicht  jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen beschrieben werden müsse. Auch müsse nicht jede Auswirkung mitgeteilt werden.

Nach Meinung der Richter muss dem Mieter lediglich Kenntnis darüber vermitteln werden,

  • in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird,
  • wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch
  • und die zu zahlende Miete auswirkt.

Es reiche deshalb eine Ankündigung aus, die es dem Mieter ermöglicht, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. Diesen Anforderungen sei das Ankündigungsschreiben im vorliegenden Fall gerecht geworden. Der Mieter müsse die Modernisierungsmaßnahmen deshalb dulden.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2011 – Aktenzeichen VIII ZR 242/10

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