26. September 2011 von Hartmut Fischer
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„Schrott“ für 50.000 €

„Schrott“ für 50.000 €

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26. September 2011 / Hartmut Fischer

Was für den einen „Müll“ ist, kann für einen anderen noch einen beträchtlichen Wert haben. Wer dann den „Unrat“ entsorgt, ohne den Eigentümer zu fragen, muss hinterher teif in die Tasche greifen. Diese bittere Erfahrung musste ein Vermieterin von Garagen machen. Sie hatte den „Schrott“ in einer ihrer Garage ohne Rücksprache mit dem Mieter entsorgt. Dabei handelte es sich aber nach Angaben des Mieters um Teile, die aus einem aufgegebenen Kfz-Ersatzteilhandel stammten. Das Ergebnis: Die Vermieterin musste Schadenersatz zahlen: Über 50.000 €.

Die Vermieterin hatte die Garage ohne Wissen des Mieters geräumt. Von den entsorgten Gegenständen hatte sie kein Verzeichnis erstellt und auch den Wert der Teile nicht schätzen lassen. Nach Angaben des Mieters handelte es sich bei dem entsorgten Gut um eine komplette Kfz-Werkstattausrüstung, Reifen auf Felgen, Ersatzteile und Motoren im Wert von 53.435 €. Die Vermieterin sprach hingegen von einem Schreibtisch, einer Hebebühne und alten Autoreifen. Darüber hinaus habe sie lediglich Motor- und Getriebeteile vorgefunden, die bereits rosteten und aus denen Öl ausgetreten wäre. In ihren Augen wertloser Müll.

Das Kammergericht Berlin verurteiolte die Vermieterin zu Zahlung von Schadenersatz, weil die Garage eigenmächtig ausgeräumt worden sei, obwohl der Mieter die Garage nicht aufgegeben hätte. Zumindest hätten hierfür keine Anzeichen vorgelegen. „Das gilt als verbotene Eigenmacht und zugleich als unerlaubte Selbsthilfe“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Grünblatt-Sommerfeld von der Deutschen Anwaltshotline den doppelten Rechtsverstoß.

Urteil des Kammergerichts Berlin vom 14.07.2011 – Az.: 12 U 149/10

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