28. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Geld bei Schwarzarbeit ist futsch!

Geld bei Schwarzarbeit ist futsch!

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28. Juli 2015 / Hartmut Fischer

Wird ein Auftrag „schwarz“ ausgeführt, hat der Auftraggeber weder Anspruch auf Schadenersatz noch kann er bereits geleistete Zahlungen zurückfordern. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).

In dem Verfahren ging es um einen Auftrag, der mit rund 12.500 € plus Mehrwertsteuer angeboten und mündlich erteilt wurde. Der Auftraggeber erhielt eine Rechnung über einen Pauschalpreis von 10.000 €, bei dem keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde. Auch die Rechnungs- und Steuernummer fehlte. Nachdem die Arbeiten (Einbau von Fenstern und Ausbau eines Dachgeschosses) ausgeführt waren, bemängelte der Auftraggeber die Arbeiten und verlangte 11.900 € Schadenersatz. Der Auftragnehmer weigerte sich zu zahlen, und wies darauf hin, dass der Vertrag gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoße und deshalb nichtig sei.

Vor dem Oberlandesgericht wurde dem Auftraggeber zwar ein Schadenersatzanspruch verweigert. Aufgrund des nichtigen Vertrages habe aber der Auftragnehmer seinen Werklohn ohne Rechtsgrund erhalten und müsse diesen zurückzahlen.

Dem widersprach der BGH. Der Auftraggeber habe keinen Rechtsanspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Zahlung. Dies ergebe sich aus § 817, Satz 2 BGB („Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“). Danach könne der Auftraggeber keine Rückforderungen stellen, wenn beiden Seiten ein Verstoß gegen das Gesetz vorgeworfen werden kann. Dies gelte auch für einen an sich nichtigen Werksvertrag, wenn der Auftraggeber eine Rechnung ohne Steuerausweis bezahlt.

Es liege im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, dass derjenige, der gegen das Gesetz verstößt, schutzlos bleiben solle, um ihn davon abzuhalten, entsprechende Vereinbarungen zu treffen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.06.2015 – Aktenzeichen VII ZR 216/14

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