29. Juli 2015 von Hartmut Fischer
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Streitwert bei Klage wegen Erlaubnis zur Untervermietung

Streitwert bei Klage wegen Erlaubnis zur Untervermietung

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29. Juli 2015 / Hartmut Fischer

Der Streitwert für einen Prozess, in dem ein Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung einklagt, bemisst sich nach § 9 Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtliches

§ 9 ZPO: Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.

Daraus ergibt sich, dass das 3 ½-fache der zu erwartenden Jahresuntermiete zugrunde zu legen ist.

Nicht zugrunde gelegt werden kann § 41 Absatz 5 Gerichtkostengesetz.

Rechtliches

§ 41 Abs. 5 GKG: Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

Diese Regelung gelte nur für Auseinandersetzungen mit genau definiertem Inhalt, zu denen der Streit über die Erlaubnis zur Untervermietung nicht gehöre.

Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.05.2015 – Aktenzeichen 63 T 40/15

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