1. Mai 2018 von Hartmut Fischer
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Grenzbebauung – was tun?

Grenzbebauung – was tun?

1. Mai 2018 / Hartmut Fischer

Wurde auf einem Grundstück bereits genehmigt bis an die Grenze gebaut, kann ein Nachbar ein erneutes Bebauen der Grenze nicht durch Rechtsmittel gegen die Genehmigungsbehörde verhindern. Ihm bleibt aber die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Bauherrn vorzugehen. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil vom 30.11.2017 (Aktenzeichen 3 L 1338/17.MZ).

Grund des Verfahrens war der Widerspruch, verknüpft mit einem Eilantrag, gegen eine Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wurde. Es klagte ein Nachbar, da das zweieinhalbgeschossige Gebäude auf dem Nachbargrundstück direkt an die Grenze gebaut werden sollte. Er fühlte sich dadurch in seinen Eigentumsrechten verletzt. Der Eilantrag wurde jedoch vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das stellte fest, dass keine Verletzung der Nachbarschaftsrechte vorlag. Das Bauvorhaben sei weder in der Ausdehnung noch im Volumen und der Anordnung eine gegenüber dem Nachbarn rücksichtslose Maßnahme. Die Richter verwiesen hier unter anderem auf andere Urteile der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichte, nach denen auf einem Grundstück grenznah gebaut werden dürfte, wenn sich auf diesem Grundstück bereits grenzbebaute Gebäude befänden. Allerdings bezieht sich das Urteil ausschließlich auf das Genehmigungsverfahren der Behörden. Die privatrechtlichen Möglichkeiten gegen die Entscheidung vorzugehen- wurden vom Gericht ausdrücklich nicht bewertet, da es sich hierfür für nichts zuständig erklärte. Der Kläger könne beispielsweise jederzeit etwaige Verstöße gegen das Landesnachbarrechtsgesetz oder gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks während der Bauarbeiten vor einem ordentlichen Gericht gegenüber dem Bauherrn geltend machen.

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