2. Mai 2018 von Hartmut Fischer
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Tagesordnung zur WEG-Versammlung

Tagesordnung zur WEG-Versammlung

2. Mai 2018 / Hartmut Fischer

Wird eine geplante Beschlussfassung in der Tagesordnung der Eigentümerversammlung nicht ausreichend dargestellt, macht dies den Beschluss anfechtbar. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22.03.2018 (Aktenzeichen 19 S 107/17).

In dem vom Gericht zu klärenden Streitfall ging es um eine Eigentümerversammlung, zu der über 40 % der eingeladenen Mitglieder nicht erschienen waren. In der Tagesordnung wurde angekündigt, dass über die Kostenübernahme einer Reparatur an der Fußbodenheizung eines einzelnen Eigentümers entschieden werden solle.

Auf der Versammlung wurden jedoch sehr viel weitergehende Beschlüsse gefasst. So legte man für die Zukunft fest, wie die Kostenübernahme bei Reparaturen an Fußbodenheizungen grundsätzlich erfolgen sollte. Hinzu kam, dass ein nicht angekündigter Beschluss gefasst wurde, der regelte, wie bereits entstandene Kosten für Reparaturen an Fußbodenheizungen rückwirkend abgerechnet werden sollten.

Beide Beschlüsse wurden vom Landgericht Düsseldorf gekippt. Die Richter verwiesen auf § 23 Abs. 2 WEG, nach dem der Gesetzgeber verlangt, dass der Gegenstand eines Beschlusses in der Einberufung (also der Einladung mit Tagesordnung) „bezeichnet“ wird.

Rechtliches

§ 23 WEG Wohnungseigentümerversammlung:
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

Aus dem auf der Versammlung gefassten Beschlüssen ergaben sich jedoch sehr viel weitergehende Konsequenzen und Kosten, als bei Beschluss nach der Tagesordnung zu erwarten gewesen wären. Deshalb seien die Beschlüsse in der Einladung beziehungsweise Tagesordnung unzureichend bezeichnet worden.

Grundsätzlich können auch unzureichend bezeichnete Beschlüsse gültig sein, wenn feststeht, dass sich bei ordnungsgemäßer Ladung kein anderes Ergebnis zustande käme. Da aber im vorliegenden Fall von 68 Wohnungseigentümern nur 40 erschienen waren, vertraten die Richter die Ansicht, dass bei einer ordnungsgemäßen Tagesordnung die Beschlusslage eine andere gewesen wäre.

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