21. März 2022 von Hartmut Fischer
Teilen

Guter Rat für teure Räder

Guter Rat für teure Räder

© Adisa ( Shutterstock

21. März 2022 / Hartmut Fischer

Nicht nur wegen der permanent steigenden Benzinpreise erlebt das Fahrrad derzeit einen Boom, der durch die E-Bikes noch verstärkt wurde. Hierzu hat auch ein gestiegenes Umweltbewusstsein beigetragen. Doch die Zeiten, in denen der „Drahtesel“ ein Fahrzeug für ärmere Haushalte war, sind vorbei. Darum stellt sich immer häufiger die Frage, wo man die teuren Stücke möglichst sicher unterbringen kann. Viele Fahrradeigentümer sehen hier den Vermieter in der Pflicht. Doch ob der Vermieter hier tätig werden muss, hängt vom Einzelfall ab.

Bestandsbauten: Keine Pflicht zur Nachrüstung

In Bestandsbauten sind (noch) keine Abstellräume für Fahrräder vorgeschrieben. Derzeit ist der Vermieter auch nicht gezwungen, entsprechende Räumlichkeiten oder Abstellplätze „nachzurüsten“. Schafft der Vermieter jedoch neuen Platz für die Fahrräder, handelt es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme, die dann auch zu einer Modernisierungsmieterhöhung berechtigt.

Gibt es keine Möglichkeit, die Räder im Haus abzustellen, dürfen diese im Hof geparkt werden. (Urteil des Amtsgericht Berlin-Schöneberg vom 12.12.2005 – Aktenzeichen 6 C 430/05).

Neubauten: Vorschriften der Landebauordnungen beachten

Anders sieht dies bei Neubauten aus: die meisten Landesbauordnungen schreiben schon seit vielen Jahren Fahrradstellplätze vor. Auch wenn diese von den Mietern nicht benutzt werden, darf der Vermieter sie nicht für andere Zwecke nutzen.

was sie als vermieter noch beachten sollten

Wurde im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter einen Einstellplatz im Fahrradkeller bekommt und steht dieser nicht zur Verfügung, kann er die Miete mindern.

Grundsätzlich ist der Hausflur kein Abstellplatz für Fahrräder. Der Vermieter ist auch berechtigt, das Abstellen der Räder im Hausflur oder Treppenhaus zu verbieten (Urteil des Landgerichts Hannover vom 17.10.2005 – Aktenzeichen 20 S 39/05). Besteht allerdings keine andere Möglichkeit, dass Fahrrad abzustellen, kann der Mieter sein Rad auch mit in seine Wohnung nehmen.

Besteht im Haus die Möglichkeit das Rad abzustellen, kann es der Mieter dennoch mit in seine Wohnung nehmen, wenn es sich um ein besonders wertvolles Fahrrad handelt. Es kann ihm nicht zugemutet werden kann, das Rad dort abzustellen, wo andere Personen Zugang haben und das Fahrrad stehlen können.


das könnte sie auch interessieren:

Fahrradabstellraum nur über Treppe erreichbar
Mitgemietete Garage kann nicht separat gekündigt werden


 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.