2. Dezember 2015 von Hartmut Fischer
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Handwerker darf nur rein, wenn Reparatur angekündigt wurde

Handwerker darf nur rein, wenn Reparatur angekündigt wurde

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2. Dezember 2015 / Hartmut Fischer

571760_web_R_K_by_Stefan_Bayer_pixelio.deMüssen in einer Mietwohnung Reparaturen durchgeführt werden, ist der Mieter zuvor darüber zu informieren, wann und in welchem Umfang die Arbeiten notwendig werden. Wird die Reparatur nicht angekündigt, kann der Mieter von seinem Hausrecht Gebrauch machen und den Handwerkern den Zugang zur Wohnung verweigern. So entschied das Amtsgericht Köln.

In dem Verfahren ging es um die Reparaturarbeiten in einer Mietwohnung. Dort sollte ein Abwasserrohr repariert werden. Da der Mieter jedoch nicht über die Arbeiten informiert wurde, verweigerte der Mieter den Handwerkern den Zugang zur Wohnung. Daraufhin schaltete der Vermieter einen Anwalt ein und wollte die dadurch entstandenen Kosten vom Mieter ersetzt haben. Da der Mieter dies ablehnte, klagte der Vermieter.

Doch das zuständige Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Mieters. Dieser hätte die Durchführung der Reparatur nicht dulden müssen und sei berechtigt gewesen, den Handwerkern den Zugang zu verweigern.

In seiner Begründung stellte der Richter zunächst fest, dass es eine grundsätzliche Verpflichtung des Mieters gäbe, Reparaturarbeiten zu dulden. Allerdings gelte dies nur dann, wenn der Mieter vorher über die Arbeiten informiert werde. Aus der Ankündigung müsse hervorgehen, wie lange die Arbeiten schätzungsweise dauern werden und mit welchen Beeinträchtigungen der Mieter zu rechnen habe. Dies sei notwendig, damit der Mieter kontrollieren könne, ob er die Arbeiten dulden müsse. Da es an diesen Informationen fehlte, musste der Mieter die Maßnahme nicht dulden.

Urteil des Amtsgerichts Köln vom 25.08.2015 – Aktenzeichen 222 C 93/15
Foto: Stefan Bayer / Pixelio.de

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