3. Dezember 2015 von Hartmut Fischer
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Landgericht: Mietspiegel im Einzelfall nicht anwendbar

Landgericht: Mietspiegel im Einzelfall nicht anwendbar

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3. Dezember 2015 / Hartmut Fischer

Das Landgericht Berlin hat in einem Berufungsverfahren zum Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg entschieden, dass der Berliner Mietspiegel von 2013 im vorliegenden Fall nicht als Rechtfertigungsmittel herangezogen werden könne. Eine allgemeine Bewertung des Mietspiegels nahm das Gericht jedoch nicht vor. Nach Meinung der Richter müsse auch nicht geklärt werden, ob das von dem Amtsgericht eingeholte Gutachten über die Einhaltung der anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze bei der Erstellung des Mietspiegels 2013 zutreffend sei.

Der Mieter hätte sich auf die Vermutungswirkung des Mietspiegels berufen. Dafür müsste er jedoch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die ortsübliche Miete ausschließlich auf Basis eines sogenannten qualifizierten Mietspiegels bestimmt werden dürfe. Dies hätte er nicht getan. Im Gegenteil hätte er diese Qualifizierung selbst in Frage gestellt. So hätte er unter anderem geltend gemacht, dass durch die Berücksichtigung der sogenannten baualtersspezifischen Sondermerkmale eine unzutreffende Vergleichsmiete ermittelt wurde. Unter baualtersspezifische Sondermerkmale fallen beispielsweise hochwertiges Parkett oder moderne Küchenausstattung.

Dadurch hätte der Mieter selbst die Erstellung des Mietspiegels nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen angegriffen. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter seien davon ausgegangen, dass der Mietspiegel 2013 nicht hinreichend qualifiziert sei. Deshalb bedürfe es keiner Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Sachverständigen in dem dazu vom Amtsgericht eingeholten Gutachten.

Soweit das Amtsgericht durch ein weiteres Gutachten festgestellt habe, wie hoch die ortsübliche Miete für die Wohnung der Beklagten sei, sei diese Beweiserhebung nach den für die Berufung geltenden prozessualen Vorschriften nicht zu beanstanden. Dem Amtsgericht habe ein Ermessensspielraum zugestanden, ob es ein Gutachten zu dieser Frage einhole oder ob es den Mietspiegel 2013 für eine Schätzung der konkreten Miete zugrunde lege. An der Beweiswürdigung des Amtsgerichts auf der Grundlage des zweiten Gutachtens sei nicht zu zweifeln.

Am Schluss der Sitzung verkündete die Kammer nach nochmaliger Beratung das Urteil und ließ die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zu. Eine Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ist aufgrund des niedrigen Streitwerts nicht zulässig.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.12.2015 – Aktenzeichen 18 S 183/15

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